GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth beantwortet Fragen am KURIER-Wohntelefon
Wir haben ein Reihenhaus im Eigentum im September 2013 gekauft. Von den Voreigentümern wurde das Haus 2005 neu erworben. Quer durch unseren Garten führt ein Drainagerohr, kommend von der Grundgrenze unseres Nachbarn und mündet in ein Abwasserrohr auf der anderen Seite entlang unseres Grundstücks (welches das Dach des angrenzenden Fahrradraumes entwässert), das zu einem Sickerschacht/Wasserschacht außerhalb unseres Grundstückes führt. Dieses quer durch den Garten führende Rohr ist nirgends erwähnt und in keinem Plan eingezeichnet, auch nicht bei der Baubehörde und wir haben dieses auch durch Zufall entdeckt.
Müsste dafür ein Servitut zu unseren Gunsten eingetragen sein? Wenn dieses Wasserrohr kaputt wird, wer zahlt den Schaden? Wenn wir z.B. einen Pool bzw was auch immer bauen möchten, sind wir durch diese Drainageleitung eingeschränkt.
Unser Voreigentümer sagt von diesem Wasserrohr nichts gewusst zu haben. Die Firma, die damals mit der Bauführung beauftragt war, ist schon lange im Konkurs. Wir möchten verhindern, dieses Rohr zu dulden und innerhalb einer 30-jährigen Duldungsfrist (?) etwas unternehmen.
Wenn das Entwässerungsrohr innerhalb der Einlagezahl (also nur auf einer Liegenschaft) verlegt ist, handelt es sich um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft und die Erhaltungskosten sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen. Inwieweit diese Leitung zu dulden ist, ergibt sich aus den jeweiligen Kaufverträgen. Die erwähnte 30-jährige Frist wäre eine Ersitzungsfrist, die für versteckte Leitungen nicht ohne weiters anzuwenden ist.