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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth beantwortet Fragen am KURIER-Wohntelefon

Ich bin Wohnungseigentümerin in einer großen Anlage. Die Erdgeschoßwohnungen verfügen über Terrassen, die mit Steinen ausgelegt sind. Davor befindet sich eine Grünfläche, die allgemeiner Teil der Liegenschaft ist. Immer wieder kommt es vor, dass einer der Wohnungseigentümer dort umgestaltet. Wie kann man das unterbinden?

Wenn nur die Terrassen zu den Wohnungseigentumsobjekten gehören und die Grünfläche allgemeiner Teil der Liegenschaft ist, hat kein Miteigentümer das Recht, in der Grünfläche Veränderungen vorzunehmen.
Wenn er dies doch tut, kann mit Besitzstörungsklage oder Unterlassungsklage von jedem Miteigentümer vorgegangen werden. Zuvor sollte man selbstverständlich den entsprechenden Eigentümer darauf aufmerksam machen, dass er eigenmächtig in allgemeine Teile der Liegenschaft eingreift und ihn auffordern, dies zu unterlassen bzw. rückgängig zu machen.