GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth beantwortet Fragen am KURIER-Wohntelefon
Ich bin Wohnungseigentümerin und habe am 30.06. die Betriebskostenabrechnung bekommen (mit einer Nachzahlung). Diese soll ich bis 31.07. überweisen. Stimmt das? Ich habe gehört, dass die Nachzahlung erst zum übernächsten Zinstermin fällig ist.
Der Verwalter ist verpflichtet, bis 30.06. die Abrechnung zu legen und die Nachzahlung ist dann innerhalb von zwei Monaten fällig. Wenn Sie die Nachzahlung also innerhalb der Frist von zwei Monaten leisten, kann Ihnen niemand Verzug vorwerfen oder Zinsen verrechnen. Ein vom Verwalter gesetztes früheres Zahlungsziel kann nicht durchgesetzt werden.