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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth beantwortet Fragen am KURIER-Wohntelefon

Frage: Meine Schwester hat ihre Eigentumswohnung verkauft, wenig später ist sie verstorben. Die Betriebskosten wurden jedoch weiterhin abgebucht. Wie klären wir, wie die Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Wohnung aktuell sind? Können wir die Betriebskosten vom neuen Eigentümer rückfordern?

Antwort: Am besten fragt man beim damaligen Vertragserrichter nach und besorgt sich einen aktuellen Grundbuchauszug der Liegenschaft. Zahlungspflichtig für die Betriebskosten ist derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist. Wenn ihre Schwester noch als Eigentümerin im Grundbuch aufscheint, sollte dafür Sorge getragen werden, dass möglichst umgehend das Eigentumsrecht der Käufer grundbücherlich durchgeführt wird.

Wenn ihre Schwester nicht mehr als Eigentümerin im Grundbuch aufscheint, ist die Hausverwaltung zu verständigen, sodass die Vorschreibungen an den neuen Eigentümer gehen. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich in aller Regel eine Stichtagsregelung, ab welchem Zeitpunkt der Käufer für die Betriebskosten aufzukommen hat. Dementsprechend können dann vom Käufer die Beträge eingefordert werden, welche die frühere Eigentümerin zu einem Zeitpunkt gezahlt hat, als sie nicht mehr zahlungspflichtig war.