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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth beantwortet Fragen am KURIER-Wohntelefon

Frage: Zu unserem Wohnungseigentumshaus gehören auch 16 Garagenboxen. Diese funktionieren ohne Strom, jeder Eigentümer öffnet und schließt sie händisch. Die Türen von den Garagenboxen gehören nun erneuert. Für die Garagen werden extra Betriebskosten und Rücklagenbeiträge verrechnet. Nun sollen die Miteigentümer jedoch bei der Erneuerung einen Teil mitzahlen. Wer hat für die Erhaltung aufzukommen?

Antwort: Es gibt keine getrennten Verrechnungseinheiten, es kommt alles in einen Topf. Die Garagentore sind, ebenso wie Wohnungseingangstüren oder Fenster, allgemeine Teile der Liegenschaft, da sie der Begrenzung des Wohnungseigentumsobjektes dienen. Die grundsätzliche Erhaltungsverpflichtung trifft daher die Eigentümergemeinschaft. Schriftlich und einstimmig können Regelungen vereinbart werden, die Abrechnungseinheiten und/oder Kostentragungsschlüssel zum Inhalt haben. Aus derartigen Vereinbarungen kann sich auch eine Verpflichtung der einzelnen Miteigentümer ergeben, die gesamten Kosten der Erneuerung der Tore oder einem Teil davon, direkt zu tragen. Wenn keine derartige Vereinbarung vorhanden ist, werden diese Kosten aus der Rücklage getragen, sodass es zu einer Aufteilung der Kosten entsprechend dem allgemeinen Aufteilungsschlüssel kommt.