.

GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth beantwortet Fragen am KURIER-Wohntelefon

 

Ich bin Wohnungsmieter in einer gemeinnützigen Wohnanlage. Mein Nachbar mietet die Wohnung am Ende des Laubengangs. Er hat vor einiger Zeit am Laubengang eine Kamera montiert. Anfänglich hat diese auch unsere Wohnungstüre gestreift, nun erfasst die Kamera nur mehr die Wohnungstüre des Nachbarn. Anfänglich konnte man nicht erkennen, ob die Kamera in Betrieb ist, nun zeigt ein Leuchtpunkt, ob sie eingeschaltet ist. Darf der Mieter die Kamera nutzen? Ich frage mich auch, ob Daten aufgezeichnet werden.

Wenn die Kamera so angebracht ist, dass nur der Bereich der eigenen Türe erfasst wird, nicht aber die allgemeinen Teile der Liegenschaft, die von den übrigen Miteigentümern benutzt werden, wird es für andere Mieter schwierig sein, gegen eine derartige Kamera vorzugehen. Ob die Anbringung an allgemeinen Teilen der Liegenschaft (in diesem Fall dem Laubengang) zulässig war, oder nicht, muss der Vermieter beurteilen.

 

Ich bin Wohnungseigentümer. Ist die Hausverwaltung verpflichtet, alle zwei Jahre eine Wohnungseigentümerversammlung abhalten? Die letzte Versammlung ist schon zwei Jahre her.

Der Verwalter ist verpflichtet, längstens alle zwei Jahre eine Hausversammlung abzuhalten. Durch die Pandemie war es zeitweise nicht möglich, Versammlungen durchzuführen. Durch die Wohnungseigentumsnovelle 2022 wurde auch die Frist für die Abhaltung der Eigentümerversammlungen erstreckt. Für Versammlungen, die im Zeitraum zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2021 durchgeführt werden hätten müssen, wurde dem Verwalter eine Nachfrist bis zum 30. Juni 2022 gesetzt. Für diejenigen Liegenschaften, in denen die Durchführung der Eigentümerversammlung im Zeitraum von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 nötig gewesen wäre, wurde die Frist um ein Jahr verlängert. Spätestens bis Ende Dezember 2022 sollten daher alle Hausversammlungen nachgeholt werden.

 

Ich bin Wohnungseigentümerin. Der Nachbar des benachbarten Grundstücks hat eine Thujen-Hecke, die über die Grundstücksgrenze ragt und unsere Aussicht einschränkt. Der Nachbar wurde mehrmals gefragt, doch er will seine Hecke nicht schneiden. Er sagt, wir sollen selbst überragende Äste abschneiden. Sind wir verpflichtet, selbst Hand anzulegen? Können wir dem Nachbarn die Rechnung für den Schnitt der Äste schicken?

Jeder Miteigentümer ist berechtigt, den Überwuchs am eigenen Grundstück zu beseitigen. Es gibt keine Möglichkeit, den Überwuchs von Zweigen oder Ästen von Bäumen und Sträuchern zu verhindern. Bei Kletter- und Schlingpflanzen wie beispielsweise Efeu würde sich die Sachlage anders darstellen. Im Fall einer Thujen-Hecke bleibt daher nur die Beseitigung des Überhangs durch Selbsthilfe. Der Eigentümer der Pflanze ist nicht verpflichtet, die Kosten des Schnitts und der Entsorgung des Schnittguts zu übernehmen.