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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth beantwortet Leserfragen des Immo-Kurier

 

Ich bin Mieterin in einem Haus, das vom Ausbau der U2/U5 massiv betroffen ist. Viel Staub und Lärm, Vibrationen, Schlammeintritt im Keller, keine Parkplätze mehr in der näheren Umgebung. Kann ich um Mietzinsminderung ansuchen? Wie viel steht mir zu?

Wenn es zu einer massiven Belästigung durch Staub, Lärm und Vibrationen kommt, ist davon auszugehen, dass ein Mietzinsminderungsanspruch zusteht. Die genaue Höhe ist nicht feststellbar, da diese individuell im Einzelfall bei Auseinandersetzungen vom Gericht festgelegt wird. Wenn Sie Vertretung in derartigen Angelegenheiten brauchen, können Sie sich einerseits an verschiedene Mieterinteressensvertretungen, aber auch an die Arbeiterkammer oder Anwälte wenden.

 

Im Kaufvertrag sowie im Beschluss zur Bestellung des früheren Verwalters war vereinbart, dass es eine Deckelung bei den Betriebs- und Erhaltungskosten gibt und die Mehrkosten der Verkäufer (= damaliger Verwalter) übernimmt. Wie kann ich beim neuen Verwalter auf dieses Recht bestehen?

Die Vereinbarung einer Kostendeckelung ist offensichtlich im Kaufvertrag erfolgt. In einem Mehrheitsbeschluss ist etwas Derartiges nicht möglich. Wenn tatsächlich beim Kaufvertrag zugesagt wurde, dass die Betriebskosten der Höhe nach gedeckelt werden (ebenso die Erhaltungskosten und Rücklagenbeträge) und sich der Verkäufer bereit erklärt hat, den überschreitenden Betrag zu tragen, könnte der überschreitende Betrag vom Verkäufer eingefordert werden. Der neue Verwalter ist nicht verpflichtet, diese Regelung zu berücksichtigen, da der Verwalter die Eigentümergemeinschaft vertritt und die Eigentümer der Eigentümergemeinschaft gegenüber verpflichtet sind, die Vorschreibungen einzuzahlen. Der richtige Weg wäre daher, dass Sie die Vorschreibungen des neuen Verwalters bezahlen und bei Ihrem Verkäufer aufgrund der Zusage im Kaufvertrag die Beträge einfordern, welche die seinerzeitige Deckelung überschreiten.

 

Wir haben die Betriebskostenabrechnung aufgrund eines Wechsels der Hausverwaltung mit Jänner 2022 noch nicht bekommen. Weder der alte noch der neue Verwalter fühlt sich zuständig. Wer ist in der Pflicht?

Zur Legung der Betriebskostenabrechnung ist immer derjenige Verwalter verpflichtet, der in der abzurechnenden Periode Verwalter war. Wenn der Wechsel der Hausverwaltung mit 1.1.2022 erfolgt ist, ist daher der frühere Verwalter zur Legung der Abrechnung verpflichtet. Diese Legung der Abrechnung kann auch in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren durchgesetzt werden.

 

Die Nachbarin hat mit meiner Zustimmung ihre Garage an meiner Grundstücksgrenze gebaut. Mein Efeu schlängelt sich jetzt an der Garagenmauer hinauf. Muss ich ihn entfernen?

Die Nachbarin kann verlangen, dass Sie sämtliche Kletterpflanzen und Schlingpflanzen (wie insbesondere Efeu) von den Mauern der Nachbarin entfernen, da diese zu einer Schädigung der Bausubstanz führen können. Ich kann daher nur empfehlen, den Efeu zu entfernen, oder die Zustimmung der Nachbarin zum Begrünen der Garage mit Efeu einzuholen.