GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth beantwortet Leserfragen des Immo-Kurier
GENEHMIGUNG
Als Besitzer einer Eigentumswohnung möchte ich einen Mauerdurchlass für eine mobile Klimaanlage an der Außenwand durchführen lassen. Was kann mir passieren, wenn ich keine Zustimmung der Miteigentümer dafür habe? Muss mir die Hausverwaltung die Kontaktadressen der Miteigentümer für die Genehmigungseinholung geben?
Wenn ein Miteigentümer ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer eine Veränderung an der Außenhaut vornimmt, kann jeder andere Miteigentümer mit Besitzstörungsklage oder Unterlassungsklage vorgehen. Es könnte also passieren, dass der Mauerdurchlass wieder zu verschließen ist. Der Verwalter ist verpflichtet, einem Miteigentümer die Adressen der übrigen Miteigentümer bekannt zu geben, sofern ihm dies nicht ein Miteigentümer mit Begründung untersagt hat. In einem derartigen Fall müsste der Verwalter um Weiterleitung ersucht werden. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es derzeit ein Vorhaben (zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes) gibt, das in diesem Bereich Änderungen vorsehen würde. Ob, beziehungsweise zu welchem Zeitpunkt, diese Novelle umgesetzt wird, ist derzeit noch offen.
In unserer Mietwohnung im vierten Stock ist am WC ein kleines Fenster, das wir sehr gerne zum Lüften nutzen würden. Jedoch passiert es jedes Mal, wenn wir dieses öffnen, dass durch einen kleinen Innenschacht Zigarettengestank von dem Nachbarsfenster zu uns hineinkommt. Man kann also nie lüften auf der Toilette. Was können wir tun und wen können wir ansprechen?
Hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Rauch gibt es inzwischen verschiedene Entscheidungen, die in der Regel dazu führen, dass Zeiten festgelegt werden, in denen geraucht werden darf und Zeiten, in denen nicht geraucht werden darf. Bisher hat es sich, soweit überblickbar, aber immer um die Beeinträchtigung von Wohnräumen gehandelt. Inwieweit das auf die Beeinträchtigung auf einem WC umzulegen ist, ist nicht absehbar. Ich halte es für am zielführendsten, mit dem rauchenden Nachbarn eine Vereinbarung zu treffen, zu welchen Zeiten sie lüften können, ohne dass Rauchgeruch auftritt.
HAUSVERWALTUNG
Ich wohne in einem Mietzinshaus mit vier Parteien. Seit Kurzem haben wir einen neuen Besitzer. Da wir mit der Hausverwaltung nicht zufrieden sind – und das bereits seit Jahren – sieht es so aus, als ob diese bleiben könnte. Haben wir eine Chance darauf, dass der Hausbesitzer eine neue Hausverwaltung suchen muss, wenn alle Hausparteien schriftlich dafür sind? Wir wissen, dass eine Hausverwaltung für den Inhaber Vertragspartner ist. Da wir jedoch 75 Euro pro Monat an diese zahlen müssen, denken wir, dass wir doch auch ein wenig Mitspracherecht haben sollten.
Der Mieter hat kein Mitspracherecht bei der Auswahl des Hausverwalters. Der Hausverwalter ist Vertreter des Eigentümers. Der Mieter kann seine Rechte mit entsprechenden Anträgen, wie Bekämpfung der Betriebskostenabrechnung, Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten, etc., über die Schlichtungsstelle durchsetzen. Sollte im betreffenden Bereich keine Schlichtungsstelle eingerichtet sein, so wären die Anträge beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen.