.

GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth gibt Auskunft am Kurier-Wohntelefon.

Wir sind Mieter in einem renovierungsbedürftigen Haus. Das Stiegenhaus und der Sockel der Fassade sind in einem schlechten Zustand. Den Hausbesitzer interessiert der Zustand der Hauses nicht. Ich habe die Verwaltung darauf aufmerksam gemacht, aber es tut sich nichts. Was kann man in so einem Fall tun?

Das Mietrechtsgesetz sieht die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten einzubringen. Dieser Antrag ist (wo vorhanden) bei der Schlichtungsstelle, ansonsten bei Gericht, einzubringen. Dabei geht es um Arbeiten die die Bausubstanz betreffen, nicht um rein optische Mängel, wie beispielsweise den Anstrich. Diese essenzielen Maßnahmen können gegen den Hauseigentümer durchgesetzt werden, im Extremfall sogar durch eine Zwangsverwaltung.

Ich als Wohnungseigentümerin habe die Verwaltung ersucht, mir die Mail-Adressen der anderen Eigentümer zu geben. Die Hausverwaltung weigerte sich, weil dies aus Datenschutzgründen nicht möglich sei. Nun sind wir doch mit dem Wohnungseigentumsübereinkommen eine Rechtsgemeinschaft. Wie ist hier die Rechtslage?

Richtig ist, dass die Verwaltung nicht verpflichtet ist, die Mailadressen der übrigen Miteigentümer bekannt zu geben. Sie ist aber verpflichtet, die Postadressen bekannt zu geben. Datenschutz kann innerhalb der Eigentümergemeinschaft nicht greifen, da es sich um eine Rechts- und Haftungsgemeinschaft handelt. Aus dem WEG ergibt sich beispielsweise auch, dass jeder Miteigentümer das Recht hat, auf eine Beschlussfassung hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass dieser die Zustelladressen der Miteigentümer kennt.

 

Ich wohne in einer Reihenhausanlage in Wien, an der Wohnungseigentum begründet wurde. Ein neuer Miteigentümer, der selten anwesend ist, hat sein Reihenhaus seiner Mutter zur Verfügung gestellt, die darin ein Nachhilfeinstitut betreibt. Nachmittags kommen stündlich 5 bis 10 Schulkinder zur Nachhilfe, die Mütter warten in der Grünanlage. Wir fühlen uns durch den Parteienverkehr belästigt. Was können wir tun?

Wenn den Kindern in einem Objekt Nachhilfe gegeben wird, in dem der Wohnzweck überwiegt, kann man nur gegen Lärmbelästigung vorgehen. Wenn ein Reihenhaus ausschließlich oder überwiegend für das Nachhilfeinstitut verwendet wird, handelt es sich um eine widmungswidrige Verwendung und jeder Miteigentümer kann mit Unterlassungsklage vorgehen. Für eine Umwidmung muss die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer vorliegen. Wenn ein Miteigentümer die Zustimmung verweigert, besteht die Möglichkeit, dass der änderungswillige Miteigentümer einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung einbringt. In einem derartigen Verfahren können die nicht zustimmungswilligen Miteigentümer vorbringen, wodurch sie sich beeinträchtigt fühlen.