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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth gibt Auskunft am Kurier-Wohntelefon.

VERMIETUNG ALS LOKAL
Darf ich eine Wohnung, die im Grundbuch als Wohnraum gewidmet ist, auch als Lokal oder Geschäft vermieten?

Die Widmung einer Wohnung erfolgt im Wohnungseigentumsvertrag oder durch andere schriftliche Vereinbarungen der Miteigentümer. In geringem Ausmaß sind auch schlüssige Widmungen möglich. Nicht zu verwechseln ist das mit der baurechtlichen Widmung. Für die Vermietung einer Wohnung als Geschäft ist einerseits die baurechtliche Umwidmung notwendig und andererseits die Zustimmung aller Miteigentümer. Sollten sich Miteigentümer weigern, dieser Umwidmung zuzustimmen, kann ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung gemäß § 16 WEG beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. In einem derartigen Verfahren werden die Interessen des änderungswilligen Wohnungseigentümers den Interessen der anderen Wohnungseigentümer gegenübergestellt.

KOSTENTRAGUNG BALKONGELÄNDER
Ich besitze eine Eigentumswohnung im Erdgeschoß. Laut einer Überprüfung der Baubehörde entsprechen die Balkongeländer in den Nachbarwohnungen nicht der aktuellen ÖNORM und sollten ausgetauscht werden. Muss ich mich an den Kosten beteiligen, obwohl ich keinen Balkon – und damit auch kein Geländer – besitze?

Die tragenden Teile der Balkone und das Geländer sind Teile der Außenhaut des Gebäudes und daher von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten. Die Tragung der Aufwendungen erfolgt entsprechend den Anteilen im Grundbuch, sofern nicht schriftlich und einstimmig etwas anderes vereinbart ist. Für sämtliche Arbeiten an den allgemeinen Teilen hat die Eigentümergemeinschaft aufzukommen. Die Berechnung der Nutzwerte berücksichtigt auch die Ausstattung mit Balkonen etc., sodass den Eigentümern der Wohnungen mit Balkon höhere Anteile zukommen, als den Wohnungen ohne Balkon.