GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth gibt Auskunft am Kurier-Wohntelefon.
MIETVERTRAG
Ich habe meine Wohnung auf fünf Jahre befristet vermietet. Der Vertrag läuft bald aus und der Mieter möchte gerne verlängern. Kann man jetzt öfter verlängern oder entsteht dann ein unbefristeter Vertrag? Muss ich den neuen wieder vergebühren?
Eine Wohnung darf auch mehrfach hintereinander befristet vermietet werden, ohne dass ein unbefristeter Mietvertrag entsteht. Voraussetzung ist nur, dass die jeweilige Vertragsdauer drei Jahre oder mehr beträgt. Jede schriftliche Vertragsurkunde muss vergebührt werden. Die Gebühr für den Mietvertrag beträgt drei Prozent einer Jahresmiete, sofern keine Kündigungsverzichte oder ähnliches vorgesehen wurden.
GRILLEN
Ich wohne in einer großen Wohnhausanlage in Wien. Meine Wohnung befindet sich im Erdgeschoß und hat einen kleinen Eigengarten. Welche Art von Grill darf ich da verwenden?
In kleinen Eigengärten darf nur ein Grill verwendet werden, der weder eine Brandgefahr darstellt, noch eine übermäßige Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer. Dabei sollte das ortsübliche Maß nicht überschritten werden. Gegrillt werden darf mit Kohle, Gas und selbstverständlich mit Elektrogrillern. Unzulässig ist auf jeden Fall ein Feuer am Boden. Es ist immer darauf zu achten, dass die Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung der Nachbarn möglichst gering gehalten wird. Bei übermäßiger Lärm-, sowie Geruchsbelästigung und zu intensivem Grillen, könnte von den anderen Bewohnern ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden.
MELDEZETTEL
Ich habe meine Wohnung vermietet. Früher musste man als Eigentümer den Meldezettel unterschreiben. Wie ist das jetzt? Wie kann ich mich davor schützen, dass sich jemand in der Wohnung meldet, der gar nicht dort wohnt?
Es ist nach wie vor so, dass der Unterkunftgeber den Meldezettel unterfertigen muss. Wenn jedoch der Hauptmieter Mitbewohner anmeldet, kann auch er als Unterkunftgeber unterschreiben. Unrichtige Anmeldungen, die vom Hauptmieter veranlasst sind, kann man daher nicht verhindern. Man kann allerdings bei der Meldebehörde nachfragen, wer in der Wohnung gemeldet ist, deren Eigentümer man ist. Wenn es sich dabei um völlig fremde Personen, also nicht den Hauptmieter und seine Mitbewohner handelt, kann eine Verfahrensabmeldung eingeleitet werden.