.

GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth gibt Auskunft am Kurier-Wohntelefon.

TREPPENLIFT
Es gibt viele ältere Bewohner in unserer Anlage. Daher soll jetzt auf allen Stiegen ein Treppenlift eingebaut werden. Bei der Abstimmung waren 56 Prozent dafür. Ich bin dagegen, weil die Stiegenhäuser sehr eng sind und ich finde, dass wir die veranschlagten 140.000 Euro für andere Dinge ausgeben sollten. Was kann ich tun?

Beim Einbau eines Treppenliftes handelt es sich um eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung. Der Mehrheitsbeschluss kann daher nicht nur aus formellen Gründen, sondern auch inhaltlich beim zuständigen Bezirksgericht angefochten werden. Es kann vorgebracht werden, dass die Mehrheitsfindung an formellen Mängeln leidet und/oder dass ein Miteigentümer durch die geplante Maßnahme beeinträchtigt wird. Weiters wäre abzuklären, ob bei einem so engen Stiegenhaus nicht feuerpolizeiliche Gründe gegen den Einbau des Treppenliftes sprechen. Die Beeinträchtigung könnte etwa darin liegen, dass hohe Kosten aufzuwenden sind, ohne dass ein Miteigentümer objektiven Nutzen daraus hat, etwa weil er eine Wohnung im Erdgeschoß besitzt. Im Beschlussanfechtungsverfahren sollte auch vorgebracht werden, dass die Maßnahme mit dem Geld der Rücklage unter Berücksichtigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten nicht gedeckt werden kann.

 

SCHLÜSSELTAUSCH
Die Mieter meiner Eigentumswohnung haben mir kürzlich erzählt, dass sie das Schloss getauscht haben, weil der Zylinder gebrochen war. Ich habe jetzt also keinen passenden Schlüssel für die Wohnung. Habe ich ein Recht darauf? Wie soll ich in die Wohnung kommen, falls es ein Gebrechen gibt und die Mieter nicht da sind?

Wenn eine Wohnung vermietet ist, hat der Vermieter kein Recht in Abwesenheit der Mieter die Wohnung zu betreten. Es ist daher auch nicht üblich, dass der Vermieter einen Schlüssel der Wohnung hat. In Fällen von Gefahr in Verzug, wie beispielsweise Gasgeruch oder Austreten von Wasser, könnte die Wohnung gegebenenfalls aufgebrochen werden. Es besteht kein Recht des Vermieters einen Schlüssel zu bekommen. Bei der Rückstellung der Wohnung müssen allerdings alle Schlüssel an den Vermieter übergeben werden.

 

REINIGUNG
Ich bin Mieterin einer Genossenschaftswohnung in einer kleinen Anlage mit 20 Objekten. Unser Hausmeister ist vor drei Jahren in Pension gegangen. Seitdem gibt es schon die dritte Putz-Crew, weil wir immer mit der Leistung unzufrieden waren. Die Verwaltung sagt, es passt jetzt alles. Wir sind aber auch mit diesem Team nicht glücklich. Was können wir tun?

Wenn die Mieter mit der Leistung der Reinigungsfirma nicht zufrieden sind, sollten sie nach Möglichkeit gemeinsam bei der Hausverwaltung urgieren und anregen, die Reinigungsfirma zu tauschen. Vielleicht findet sich auch ein Bewohner, der die Reinigungsarbeiten zur Zufriedenheit aller übernehmen würde. Ein derartiges Angebot könnte der Verwaltung gemacht werden.

 

KINDERWAGEN
Unsere Nachbarn lassen ständig Kinderwagen, Schuhe und allerlei Gerümpel vor ihrer Tür im Stiegenhaus stehen. Dürfen sie das? Wie können wir uns dagegen wehren?

Kein Miteigentümer darf die allgemeinen Teile der Liegenschaft ohne Zustimmung der übrigen für die Abstellung seiner Gegenstände nutzen. Dazu gehört auch der Kinderwagen. Gegen eigenmächtige Besitzergreifungen und Ablagerungen kann mit Besitzstörungsklage bzw. Unterlassungsklage vorgegangen werden. Zur Klage legitimiert sind die übrigen Miteigentümer, wobei der Unterlassungsanspruch auch an die Eigentümergemeinschaft abgetreten werden kann.

 

FRUCHTGENUSSRECHT
Meine Kinder haben schon seit Jahren das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung und diese vermietet. Derzeit steht sie wegen eines Mieterwechsels leer und ich würde sie gerne wieder einmal besichtigen, aber meine Kinder lassen mich nicht hinein. Dürfen sie das?

Wenn hinsichtlich einer Wohnung ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde, ist der Eigentümer nicht berechtigt die Wohnung ohne Zustimmung der Fruchtgenussberechtigten zu betreten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung geht weiter als ein Wohnrecht, da es auch das Recht zu vermieten miteinschließt.