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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth im Immo-Kurier

Nur dann, wenn Hausvertrauensleuten einzelne Miteigentümer eine Vollmacht einräumen, dürfen sie diese auch vertreten. Die Abberufung des Haussprechers ist schwierig, „Weil es ihn ja rechtlich gar nicht gibt“, sagt Räth.

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