Die Frage ist: Waren die (Garten-)Arbeiten überhaupt nötig?
Welche Verjährungsfristen für die Abrechnung von Arbeiten für Eigentümergemeinschaften gelten.
Ein Leser der Kleine Zeitung wundert sich als Wohnungseigentümer gerade sehr darüber, dass aus den Rücklagen für seine Wohnanlage eine 27 Jahre alte Rechnung refundiert werden soll. „Einer der Miteigentümer hat 1992 Gartenarbeiten für Allgemeinflächen veranlasst, ohne davor die entsprechenden Beschlüsse eingeholt zu haben, und will nun die Kosten dafür zurückerstattet haben. Darüber wird nun abgestimmt“, erzählt er und fragt sich: „Ist diese Forderung nicht verjährt? Und was geschieht, wenn bei dieser Abstimmung in einer zweiten Frage ein Beschluss fällt, der sicher nicht haltbar ist?“
Die Juristin RA Mag. Sigrid Räth vom Verein „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ sagt dazu: „Wenn ein Miteigentümer Aufwendungen macht, die die Eigentümergemeinschaft hätte machen müssen, liegt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch vor. Ein solcher verjährt erst nach 30 Jahren.“ Inwieweit hier die Gartenarbeiten für die Eigentümergemeinschaft notwendig oder auch nur nützlich war, werde freilich ein Beweisproblem sein.
Zur zweiten Frage erklärt Räth: „Eine Abstimmung ist immer nach dem Beschlusswortlaut zu interpretieren. Wenn zwei verschiedene Themen in einem Beschlussgegenstand zusammengefasst werden, ist entweder der ganze Beschluss hinfällig oder nicht.“ Hinfällig werde ein Beschluss nur durch eine gerichtliche Anfechtung und durch die Entscheidung des Gerichts, dass der Mehrheitsbeschluss aufgehoben wird.