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Wenn der Boden zur Stolperfalle wird, muss er erneuert werden

Wann der Teppichboden im Flur auszutauschen ist und welches Material hier überhaupt verlegt werden darf.

Eine Leserin der Kleine Zeitung wohnt in einem Haus mit fünf Eigentumswohnungen, in dem auf dem Flur über zwei Etagen ein Teppichboden verlegt ist. „Dieser Teppich ist jetzt 27 Jahre alt und entsprechend unansehnlich, teilweise ist er sogar zerlöchert“, erzählt sie und fragt: „Ist ein Teppichboden im allgemeinen Flur überhaupt erlaubt? Die anderen Bewohner argumentieren immer mit Lärmschutz. Und müssten für einen neuen Boden alle Eigentümer bezahlen?“ Eine professionelle Hausverwaltung gebe es in ihrem Haus nicht, um ordnungsgemäße Abrechnungen kümmere sich eine Eigentümerin.

Die Juristin RA Mag. Sigrid Räth vom Verein „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sagt dazu: „Wenn ein Teppichboden teilweise zerlöchert ist, kann er eine Stolperfalle darstellen. Derartiges ist auf Gängen in Mehrparteienhäusern keinesfalls zulässig.“ Inwieweit der Boden hinsichtlich des Brandschutzes ein Problem darstelle oder nicht, müsse separat abgeklärt werden. „Eine Erneuerung kann jedenfalls mit Mehrheitsbeschluss festgelegt werden“, sagt Räth und ergänzt: „Erforderlich dafür ist die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer, gerechnet nach den Anteilen im Grundbuch.“

Bei einer Beschlussfassung sind, so die Juristin, die Formalkriterien der Beschlussfassung einzuhalten: „Dazu gehören insbesondere die Verständigung aller Miteigentümer und die Gewährung einer Äußerungsmöglichkeit an alle.“