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Liftkosten entfallen nicht automatisch auf alle Bewohner

Es geht in dieser Frage vorrangig immer um die objektive Nutzungsmöglichkeit für den Lift.

Eine Leserin der Kleine Zeitung ist Wohnungseigentümerin in einem Haus, in dem sich die Erdgeschoßbewohner nicht mehr an den Betriebskosten für den Aufzug beteiligen wollen. „Sie möchten jetzt unser Einverständnis. Andernfalls würden sie sich, wie es bereits einer der Eigentümer im Erdgeschoß getan hat, gerichtlich aus den Betriebskosten herausnehmen lassen“, erzählt sie und fragt: „Ist das üblich?“

Die Juristin RA Mag. Sigrid Räth vom Verein „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sagt dazu: „Grundsätzlich hat ein Miteigentümer im Erdgeschoß die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels einzubringen, wenn er keine objektive Nutzungsmöglichkeit für den Lift hat. Wenn es aber eine Vereinbarung gibt, die einen abweichenden Aufteilungsschlüssel vorsieht, müsste eine Änderung in den Nutzungsmöglichkeiten seit dieser Vereinbarung entstanden sein. Da in diesem Fall bereits einer der Erdgeschoßeigentümer offenbar durch Gerichtsentscheidung von den Aufzugskosten befreit wurde, sehe ich keinen Sinn darin, anderen Miteigentümern in der gleichen Lage die Zustimmung zur Anpassung des Aufteilungsschlüssels zu verwehren. Abgestellt wird vom Gericht immer auf die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die tatsächliche Nutzung. Denkbar wäre auch eine teilweise Befreiung von den Liftkosten, wenn der objektive Nutzen für den Erdgeschoßeigentümer erheblich geringer ist als für die anderen Eigentümer.