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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

FRAGE: Ich teile mit zwei weiteren Wohnungseigentümern ein Carport. Das Dach auf meiner Seite ist bereits sehr schadhaft. Wer bezahlt die notwendige Reparatur?

ANTWORT: Grundsätzlich sind Dächer allgemeine Teile der Liegenschaft und daher auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu erhalten.

Wenn Objekte funktionell nur einzelnen Wohnungseigentumsobjekten zugeordnet sind, kann aber argumentiert werden, dass die Kosten vom entsprechenden Objekt zu tragen sind. Judiziert wurde dies in erster Linie zur Pergola.

Da im gegenständlichen Fall aber offensichtlich eine Überdachung für drei Abstellplätze dient, gehe ich davon aus, dass es sich um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft handelt. In einem solchen Fall ist die Verwaltung verpflichtet, die entsprechenden Aufträge zu erteilen.

Wenn der Verwalter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen.