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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

FRAGE: Unsere Eigentümergemeinschaft möchte eine Solaranlage für die Wohnhausanlage errichten. Welche Mehrheiten sind dafür eigentlich erforderlich?

ANTWORT: Bei der Errichtung einer Solaranlage handelt es sich um eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung. Derartige Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit nach grundbücherlichen Anteilen gefasst werden, wobei jeder überstimmte Miteigentümer den Beschluss auch inhaltlich anfechten kann. Die Beschlussanfechtungsfrist für die inhaltliche Anfechtung beträgt drei Monate ab Verlautbarung beim zuständigen Bezirksgericht (bei unterlassener Information verlängert sich die Frist auf sechs Monate beim Bezirksgericht). Ein Fehlen der Mehrheit bzw. formelle Anfechtungsgründe sind innerhalb von einem Monat ab Beschlussverlautbarung beim zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen. Sollte es sich bei der Solaranlage nicht um eine Gemeinschaftsanlage für alle Miteigentümer handeln, so wäre Einstimmigkeit erforderlich.