GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung über die Pflichten der Verwaltung.
FRAGE: Da wir eine Eigentümergemeinschaft sind, gehört uns allen der dazugehörige Grund rund um den Block. Vor circa zwei Jahren stellte eine Familie ein von einem Diskonter gekauftes Trampolin auf dem allgemeinen Teil des Grundstückes auf, wobei dieses nicht für so eine Anlage zertifiziert werden kann und auch keine schriftliche Abstimmung mit der Mehrheit durchgeführt wurde. Wer ist dafür zuständig, dieses Trampolin zu entfernen? Die Verwaltung lehnt jede Verantwortung ab.
ANTWORT: Wenn Miteigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft eigenmächtig in Besitz nehmen und ausschließlich nutzen, kann jeder andere Miteigentümer dagegen mit Besitzstörungsklage oder Unterlassungsklage vorgehen.
Die Besitzstörungsklage müsste allerdings binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer beim zuständigen Bezirksgericht eintreffen. Die Unterlassungsklage hingegen kann auch nach diesem Zeitraum noch eingebracht werden.
Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, da es sich nicht um Ansprüche der Eigentümergemeinschaft handelt, sondern um Streitigkeiten zwischen Miteigentümern.
Die Unterlassungsansprüche der Eigentümer könnten aber von den Eigentümern an die Eigentümergemeinschaft abgetreten werden. In einem solchen Fall könnte die Verwaltung dann beauftragt werden, die notwendigen Schritte zur Einbringung einer Unterlassungsklage in die Wege zu leiten.
Nur zur Klarstellung: Der Eigentümergemeinschaft kommt nur in Angelegenheiten der Verwaltung Rechtspersönlichkeit zu. Die Rechte der einzelnen Eigentümer sind von Rechten und Pflichten der Eigentümergemeinschaft auseinanderzuhalten.