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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

FRAGE: Die Eigentümer unter mir haben ihre Terrasse mit Glas überdacht. Vor der Errichtung wurde keine Information oder Einwilligung von den übrigen Eigentümern eingeholt. Nun hat man mir mitgeteilt, dass ich dafür Sorge zu tragen habe, dass die Dachrinne durch die herabfallenden Blätter meiner Balkonblumen nicht verstopft wird und ich mögliche „Verunreinigungen“ zu entfernen habe. Trifft das zu?

ANTWORT: Durch eine eigenmächtige Errichtung eines Glasdaches kann ein anderer Miteigentümer nicht verpflichtet werden, dieses zu reinigen. Wenn die Errichtung ohne Zustimmung der Miteigentümer erfolgt ist, kann jeder Miteigentümer die Entfernung der Glaskonstruktion verlangen. Dass diese den baubehördlichen Vorgaben entspricht, ändert daran nichts. Zivilrechtlich fehlt die Zustimmung der Miteigentümer und würde eine Klage auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes rechtfertigen.
Eine Verpflichtung des Eigentümers der darüberliegenden Wohnung, den Abfluss der Dachrinne zu reinigen, besteht nicht.