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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

FRAGE: In unserer Wohnhausanlage werden Carports errichtet. Wann muss Einstimmigkeit vorliegen, wann reicht eine Mehrheit?

ANTWORT: Bei Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft reicht ein Mehrheitsbeschluss. Wenn das Eigentumsrecht betroffen ist oder die Aufteilung der Kosten zum Thema gemacht wird, muss Einstimmigkeit vorliegen. Wenn durch die Errichtung von Carports eine Benützungsregelung getroffen wird oder eine Umwidmung der Fläche erfolgt, muss Einstimmigkeit vorliegen. Eine Benützungsregelung könnte auch über das Bezirksgericht beantragt werden. Bis zur Gerichtsentscheidung würde eine Zweidrittelmehrheit für eine vorläufige Benutzungsregelung reichen. Wenn die Errichtung von Carports auf allgemeinen Anteilen erfolgt, ohne dass eine Widmungsänderung oder Zuordnung der Plätze stattfindet, wäre eine einfache Mehrheit nach grundbücherlichen Anteilen ausreichend. Dieser Beschluss könnte von der überstimmten Minderheit auch inhaltlich angefochten werden.