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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth erklärt in der Kleine Zeitung die Rechtslage bei der Reinigungsvergabe.

Die Hausverwaltung hat ohne Rücksprache mit den Bewohnern einer Firma den Auftrag erteilt, einen der beiden Hausmeister zu ersetzen. Ich frage mich jetzt, ob die beauftragte Firma nur die Arbeit des pensionierten Hausmeisters macht oder die gesamte Arbeit der Siedlung erledigt? Darf die Ausschreibung von der Hausverwaltung einfach über den Kopf der Bewohner hinweg abgeschlossen werden oder wäre dafür eine Hausversammlung oder ein Schreiben nötig gewesen, ob wir einverstanden sind?

Die Organisation der Hausreinigung ist eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung. Sofern kein Mehrheitsbeschluss vorliegt, kann die Hausverwaltung in diesem Bereich die notwendigen Aufträge vergeben und ist dazu auch verpflichtet.
Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, vorher einen Mehrheitsbeschluss einzuholen. Da die Verwaltung aber eine grundsätzliche Informationspflicht trifft, war sie verpflichtet, die Eigentümer vom Wechsel der Hausbetreuung zu informieren.
Die Hausverwaltung ist außerdem verpflichtet, darüber Auskunft zu geben, welchen Auftragsumfang sie an die Firma vergeben hat, die die Hausbetreuung übernimmt, und welche Kosten damit verbunden sein werden.
Zum Ende jedes Jahres ist die Verwaltung verpflichtet, eine Vorausschau für die nächsten Jahre zu legen, aus der sich nicht nur die notwendigen Erhaltungsarbeiten und die voraussichtlichen Kosten ergeben müssen, sondern auch die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.