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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

Wir wohnen in einer kleinen Eigentumsanlage und haben drei Fragen zur Sanierung: Die Fassadenfarbe soll von gelb auf grau geändert werden. Die derzeitige Farbe gefällt uns aber, wir wollen diese beibehalten. Wie können wir das erreichen?

Eine Eigentümerin will die Kosten für die Verglasung eines Außengangs in der Sanierung unterbringen. Andere Wohnungen sind durch den Gang nicht zu erreichen; den Nutzen hätte also nur die eine Eigentümerin.

Und schließlich der Spielplatz: Der alte, kaputte wurde abgebaut; nun wollten wir eine Anlage aus dem Baumarkt aufstellen, die die Hausverwaltung zahlt, aber wir Eigentümer aufstellen, damit wir uns Kosten sparen. Von den anderen Eigentümern wurde das abgelehnt, da sie glauben, sie würden in die Haftung kommen, wenn sie sich an den Kosten beteiligen müssen. Wie verhält es sich in diesen drei Punkten?

Dazu erklärt die Juristin Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Die Verwaltung ist keinesfalls berechtigt, eigenmächtig Änderungen an der Fassadenfarbe vorzunehmen. Solche Änderungen sind Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung und können nur von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden. Es kann daher von den Eigentümern die Änderung der Fassadenfarbe auch verweigert werden.

Zur zweiten Frage: Durch eine derartige Verglasung, wie Sie diese beschreiben, würde sich die Außenhaut der Wohnanlage ändern. Eine solche Änderung ist aber nur mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer zulässig. Gleichzeitig ändert sich durch eine solche Maßnahme aber auch die Erhaltungspflicht, so dass in weiterer Folge die Verglasung des Außenaufgangs von der gesamten Gemeinschaft zu erhalten wäre.

Und schließlich Frage Nummer drei: Ein Spielplatz ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft und daher von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten. Die Eigentümergemeinschaft betrifft auch die Haftung, sollte sich ein Unfall ereignen. Die Vorschriften für derartige Spielplätze kann man nicht dadurch umgehen, dass einzelne Eigentümer Spielgeräte aufstellen. Das könnte nur in Eigengärten geschehen. Wenn der Spielplatz in der Baubewilligung als Auflage enthalten ist, kann die Wiedererrichtung jedenfalls durchgesetzt werden. Was notwendig ist, damit ein Kleinkinderspielplatz als solcher angesehen werden kann, erfragen Sie am besten bei der Baubehörde (es handelt sich dabei um landesrechtliche Vorschriften).