GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung
Ein Mitbewohner öffnet permanent die Stiegenhausfenster Tag und Nacht, zur eisigen Winterszeit, zur heißen, schwülen Sommerszeit, bei Sturm und Hagel. Als Begründung gibt er an, dass es stinken würde. Was kann man tun?
Dazu erklärt Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Die Wohnbehaglichkeit ist kein geschütztes Rechtsgut. Es gibt keine Möglichkeit, sie durchzusetzen. Sollte mit den geöffneten Fenstern eine Gefährdung der Bausubstanz verbunden sein, könnte mit Unterlassungsklage vorgegangen werden. Sinnvoll erscheint, eine Hausordnung zu beschließen (Mehrheitsbeschluss: mehr als 50 % der grundbücherlichen Anteile) und in diese aufzunehmen, wie das Stiegenhaus zu lüften ist.