.

GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

Wir sind mit unserer Hausverwaltung absolut unzufrieden; z. B. wird die Klingelanlage nicht repariert. Sollen wir einen Teil der Betriebskosten einbehalten, um so Druck auszuüben?

Dazu erklärt Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Es ist sinnlos, die Betriebskosten nicht zu zahlen. Die Judikatur geht davon aus, dass der Wohnungseigentumsvertrag einen Aufrechnungsverzicht darstellt und Vorschreibungen für Akontierungen jedenfalls fällig sind. Es wäre sinnvoll, den Verwalter mit Mehrheitsweisung anzuleiten, die Klingelanlage zu sanieren. Besteht Unzufriedenheit mit dem Reinigungsdienst, sollte das der Hausverwaltung (von mehreren Parteien) mitgeteilt werden. Wenn gravierende Erhaltungsarbeiten anstehen, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten einzubringen. Es besteht dabei kein Anwaltszwang. Eine Kündigung des Hausverwalters kann mit Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit gerechnet nach Miteigentumsanteilen) erfolgen. Eine Kündigung ist mit Dreimonatsfrist zum Jahresende möglich. Jeder Miteigentümer darf auf das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses hinwirken.

 

Zu Sondervorschreibungen des Verwalters, zu monatlichen Akontovorschreibungen und zum Wohnungseigentumsvertrag als schlüssigen Aufrechnungsverzicht siehe auch GdW-Informationen 1/2016 Seite 13.

Download für Mitglieder