GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung
Mich stört in unserer Wohnhausanlage, dass auch der Wasserverbrauch nach den jeweiligen Anteilen abgerechnet wird und nicht nach dem Verbrauch. Wie schaut die Rechtslage dazu aus?
Dazu erklärt Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Das Wohnungseigentumsgesetz sieht im § 32 die Möglichkeit vor, wenn einzelne Aufwendungen vom Verbrauch abhängig sind und die Anteile der Wohnungseigentumsobjekte am Gesamtverbrauch mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch Mess-Vorrichtungen ermittelt werden können, eine Aufteilung dieser Aufwendungen nach Verbrauchsanteilen festzulegen. Dazu ist eine Mehrheit von 2/3 der Anteile notwendig. Dieser Beschluss wird frühestens für die Abrechnungsperiode wirksam, die dem Beschluss (und der Montage der Messvorrichtung) folgt. Für die Feststellung, ob die Verbrauchsermittlung mit einem wirtschaftlich vernünftigen Kostenaufwand erfolgen kann, wird vermutlich ein Sachverständigengutachten notwendig sein. Wenn das Haus insgesamt keinen hohen Wasserverbrauch hat, gehe ich eher davon aus, dass die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben sein wird. Bei der Beschlussfassung sind alle Formerfordernisse für das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses einzuhalten (insbesondere Verständigung aller Miteigentümer und gleiche Äußerungsfrist für alle). Die Berechnung der Zweidrittelmehrheit erfolgt nach Anteilen im Grundbuch.