GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung
Mein Sohn ist Wohnungseigentümer. Die Heizkosten werden nur über die Quadratmeter abgerechnet. Der Verbrauch kann nicht abgelesen werden. Die Kosten sind sehr hoch. Ist das zulässig?
Wenn die verbrauchsabhängige Ermittlung der Heizkosten nicht möglich ist, ist die Verrechnung nach Quadratmetern vorzunehmen. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, über einen Antrag bei Gericht (Schlichtungsstelle) oder mit entsprechendem Mehrheitsbeschluss (2/3 der Anteile) die Umstellung auf verbrauchsabhängige Ermittlung vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass eine Einsparung der Heizkosten (mindestens 10 %) zu erwarten ist und jeder Wärmeabnehmer den Energieverbrauch überwiegend beeinflussen kann. Die Einsparung muss höher sein als die nach dem Stand der Technik erforderlichen Kosten der Ausstattung und innerhalb der üblichen Nutzungsdauer laufend anfallenden Aufwendungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile. Um mittels Antrag bei Gericht (Schlichtungsstelle) die verbrauchsabhängige Ermittlung zu erzwingen, ist ein Gutachten vorzulegen, das diese Voraussetzungen bescheinigt.