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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

Wo, bei wem oder an welcher Stelle kann man sich wegen der Rücklage informieren? Wer entscheidet über die Verwendung?

Dazu erklärt Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Über die aktuell vorhandene Rücklage muss der Verwalter Auskunft geben bzw. ist diese aus der Jahresabrechnung zu ersehen. Jeder Miteigentümer kann einen Antrag auf Festsetzung der Rücklagenbeiträge, Anhebung oder Absenkungen beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Das Gericht wird dann beim Verwalter Erkundigungen über den Bauzustand einholen und eventuell auch ein Sachverständigengutachten einholen,um festzulegen, welche Beträge in den nächsten Jahren für die Erhaltung der Liegenschaft notwendig sein werden.

Über die Durchführung von Reparaturen und Renovierungen entscheidet die Mehrheit nach grundbücherlichen Anteilen. Soweit es sich um Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung handelt (dazu zählen alle Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen), darf der Verwalter auch ohne Mehrheitsbeschluss entsprechende Aufträge vergeben.

Wenn eine Arbeit von der Gemeinschaft durchzuführen ist, ist diese zur Gänze aus der Rücklage zu bezahlen.