Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW)
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Wien, 11. März 2002
Bundesgesetz über das
Wohnungseigentum
(Wohnungseigentumsgesetz 2002
- WEG 2002)
sowie über Änderungen des
allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs,
des Mietrechtsgesetzes und
der Exekutionsordnung;
Regierungsvorlage;
Stellungnahme
An die
Parlamentsdirektion Wien
Dr. Karl Renner-Ring 3
1017 Wien
Gegen die im Betreff
genannte Regierungsvorlage bestehen gewichtige Bedenken. Es wird daher ersucht,
die nachstehende Stellungnahme den Klubs der im Parlament vertretenen Parteien
zur Verfügung zu stellen.
I.
Allgemeines
Eine völlige Neufassung
des WEG ist abzulehnen, weil im Gesetzentwurf die Paragraphen umgereiht werden
und daher das Auffinden der entsprechenden Gesetzesstellen für den
Rechtsanwender in der Umstellungsphase wesentlich erschwert wird. Immer wieder
wird auf die bisherige Judikatur zum WEG zurückgegriffen werden müssen, sodass
der (wohl nur spezialisierte) Rechtsanwender nicht nur das neue WEG, sondern
auch das alte WEG genau kennen muss. Große Probleme werden sich auch im
Hinblick auf die Auslegung von Wohnungseigentumsverträgen, die nach den
Bestimmungen des WEG 1975 erstellt worden sind, ergeben.
Es würde daher genügen,
die erforderlichen Änderungen lediglich im Rahmen einer Novelle umzusetzen und
zur besseren Übersichtlichkeit das WEG neu zu verlautbaren.
Die Folge einer Neufassung
ist Rechtsunsicherheit und erschwerter Zugang zum Recht in der Übergangsphase
für Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumsbewerber.
Das Instrument der
Gemeinschaftsordnung als Verfassung jeder Wohnungseigentümergemeinschaft ist
sinnvoller einzusetzen als im Gesetzentwurf vorgesehen. In die Gemeinschaftsordnung
ist ein zwingender Verwaltungsvertrag zu integrieren, für dessen Ausgestaltung
im Gesetz Mindesterfordernisse taxativ aufzuzählen sind.
In eine
Gemeinschaftsordnung sind auch zwingende Bestimmungen über das sog. Vorstadium,
also die Zeit vom ersten Kontakt bis zur Verbücherung von Wohnungseigentum
aufzunehmen, weil in dieser Phase nahezu alle wichtigen Entscheidungen für die
Miteigentümergemeinschaft getroffen werden (Verwalterbestellung, Abschluss von
Versicherungen, Einstellung von Hausbetreuern, Abschluss von Energielieferungsverträgen
usw.).
Die Größe von
Wohnungseigentums-Liegenschaften ist im Hinblick auf die Miteigentümer-Mitbestimmung
zu begrenzen.
II. Zu den einzelnen
Bestimmungen
Vorweg ist es unbedingt
notwendig, die Begriffe „Eigentümergemeinschaft, Eigentümerpartnerschaft,
Eigentümerversammlung und Eigentümervertreter“ durch die Begriffe „Miteigentümergemeinschaft,
Miteigentümerpartnerschaft, Miteigentümerversammlung und
Miteigentümervertreter“ zu ersetzen, weil die im Gesetzentwurf verwendeten
Begriffe „Eigentümergemeinschaft, Eigentümerpartnerschaft,
Eigentümerversammlung und Eigentümervertreter“ die verbreitete, jedoch
irreführende Vorstellung von Alleineigentum fördern.
Die Haftung der Wohnungseigentümer
ist im Gesetzesentwurf insofern abgemildert, wenn auch nicht beseitigt, als die
Frist des § 216 Abs. 1 Z 3 Exekutionsordnung - EO von drei auf fünf Jahre
verlängert werden soll. Dies ist grundsätzlich positiv anzumerken. In der
Praxis dient die Bestimmung des § 13 c Abs. 3 WEG 1975 jedoch nur dazu, die Zahlungsausfälle
eines Miteigentümers auf die übrigen Miteigentümer abzuwälzen. Die Bestimmung
des § 18 Abs. 3 zweiter Satz WEG 2002 hat daher zu entfallen.
Der vorliegende
Gesetzentwurf geht auf das in der Praxis bestehende große Problem der
„Vorsorgewohnungen“ nicht ein. Dieses besteht darin, dass viele Wohnungseigentümer
der Vorsorgewohnungen kein Interesse an der Verwaltung des Hauses und den damit
verbundenen Kosten haben, weil sie nur an den Einkünften aus der Vermietung
interessiert sind und die Betriebskosten auf die Mieter abwälzen können.
Die §§ 16, 17, 28, 29, 30,
31 WEG 2002 sind daher um nachstehende Bestimmung zu ergänzen:
„Bei jeder Form der
Interessenabwägung sind die Interessen der Wohnungseigentümer, die das
Wohnungseigentumsobjekt für sich oder ihre Familien-angehörigen anders als
durch Vermietung nützen, vor den Interessen der vermietenden Wohnungseigentümer
zu berücksichtigen.“
Als Begründung wird darauf
verwiesen, dass das Wohnungseigentum 1948 unter dem Motto „Jeder Eigentümer
seiner Wohnung“ geschaffen wurde und dass das Wohnungseigentumsrecht bis heute
den Umstand, dass es geschäftig tätige Wohnungseigentümer gibt, zu wenig
berücksichtigt. Die Interessenlage der geschäftig tätigen Wohnungseigentümer
steht nicht immer im Einklang mit den Selbstnutzern.
Zu § 2 Abs. 5 zweiter Satz zweiter Halbsatz:
Die Ausbildung der
Miteigentümergemeinschaft als juristische Person hat zu entfallen, weil eine
juristische Person zur Handlungsfähigkeit Organe benötigt. In der Praxis wird
sich ein schwerwiegendes Problem ergeben, wenn der Beschluss, eine Verwaltung
zu kündigen, angefochten wird, weil in diesem Fall die Handlungsfähigkeit der
juristischen Person mangels Organ nicht gegeben ist.
Zu § 2 Abs. 6:
In die Aufzählung jener
Personen, die als Wohnungseigentumsorganisatoren angesehen werden, ist auch das
finanzierende Kreditinstitut aufzunehmen, sofern die Finanzierung mehr als die
Hälfte der zu erwartenden Kaufpreise überschreitet, weil in der Praxis das finanzierende
Kreditinstitut mehr Einfluss auf die gesamte Abwicklung hat, als der grundbücherliche
Eigentümer. Dies würde die Kreditinstitute zu einer verantwortungsvolleren
Finanzierung veranlassen und viele Probleme durch Überschuldung - insbesondere
in Altbauten - vermeiden helfen. In Altbauten kommt es immer wieder vor, dass
der Wohnungseigentumsorganisator nach den ersten Abverkäufen das Interesse an
der Liegenschaft verliert, weil sämtliche Erlöse an die finanzierende Bank
fließen. Solche Liegenschaften sind kaum zu verwalten und zu sanieren.
Erhebliche Probleme ergeben sich auch im Zuge der Lastenfreistellung nach
Abverkäufen, wenn über den Wert finanziert wurde, weil die Ausmietung von
Altmietern und Sanierungsmaßnahmen von den Kreditinstituten mitfinanziert
werden. Die Kreditinstitute verweigern in diesen Fällen die Lastenfreistellung
trotz marktgerechten Kaufpreises. Das ist für die Wohnungseigentümer eine
unerträgliche rechtliche Konstellation.
Zu § 2 Abs. 10:
Bedacht zu nehmen ist
zusätzlich auf den Fall, dass die Miteigentümerpartnerschaften über
Lebensgemeinschaften, die die Wohnung gemeinsam benützen, hinausgehen. Ein
Miteigentümerpartner, der den halben Mindestanteil im Erbweg erworben hat -
sicher ein häufiger Fall -, aber wo anders wohnt, wird schwer für die Teilnahme
an einer Miteigentümerversammlung und Abstimmung zu gewinnen sein. Deshalb ist
dem nutzenden Miteigentümer das Stimmrecht für den gesamten Anteil - ohne alle
drei Jahre zu erneuernde Vollmacht - einzuräumen.
Zu § 9 Abs. 2:
In die demonstrative
Aufzählung ist eine Z 6 aufzunehmen, die die Möglichkeit einer Neufestsetzung
der Nutzwerte für den Fall vorsieht, dass die Baubewilligung, die Grundlage der
Nutzwertfestsetzung war, erlischt.
Zu § 17:
Es ist vorzusehen, dass
eine Benützungsregelung von der Miteigentümergemeinschaft mit qualifizierter
Mehrheit mit nachfolgender Überprüfungsmöglichkeit durch das Gericht beschlossen
wird. Durch den Wechsel eines Miteigentümers darf die Benützungsregelung nicht
berührt werden.
Zu § 18 Abs. 1 letzter Satz:
Die Wortwendung „nur durch
gesonderte Klagsführung“ hat zu entfallen, um vermeidbare Kosten für die
Wohnungseigentümer zu verhindern. Die in § 18 Abs. 1 letzter Satz des
Gesetzentwurfs genannte Fallkonstellation ist bereits jetzt nach den
Bestimmungen der EO zu lösen (Forderungsexekution mit eventuell nachfolgender
Drittschuldnerklage oder Oppositionsklage).
Zu § 18 Abs. 2 Z 2 lit. a:
Diese Regelung steht im
Widerspruch zu § 23 zweiter Satz des Gesetzentwurfs, weil die Vertretung durch
die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Miteigentümer, die
Zustellung jedoch lediglich an den im Grundbuch erstgenannten Miteigentümer
erfolgt und hat daher zu entfallen.
Zu § 19:
Die Ersichtlichmachung des
Verwalters im Grundbuch hat zu unterbleiben, weil viele Scheinvertreterprobleme
auftreten und das Vertrauen in das Grundbuch in Frage gestellt wird. In der
Fassung der Regierungsvorlage ebenso wie im WEG 1975 ist die Verantwortlichkeit
für die Ersichtlichmachung und vor allem für die Löschung völlig offen.
Zu § 20:
I) Allgemeines:
Zur besseren Verständlichkeit
des Gesetzes durch den Konsumenten ist die Informationspflicht des Verwalters
bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung im Wortlaut des Gesetzes
hervorzuheben.
Zu § 20 Abs. 1 zweiter Satz:
Es ist ausdrücklich
klarzustellen, dass die Befugnisse des Verwalters im Innenverhältnis beschränkt
werden können und als Sanktionen gegen den Verwalter für das Überschreiten des
ihm erteilten Auftrages sind die Kürzung des Verwalterhonorars und Schadenersatz
zu nennen.
Zu § 20 Abs. 2:
Die Bekanntgabe der
Vorausschau durch den Verwalter hat bis 30. November und nicht wie im
Gesetzentwurf vorgesehen bis 31. Dezember zu erfolgen, um den Wohnungseigentümern
Gelegenheit zur Stellungnahme und Erteilung einer möglichen Mehrheitsweisung an
den Verwalter zu geben. Es ist unbedingt erforderlich, dass die Wohnungseigentümer
vor Ausgabe der Zahlscheine Einwendungen erheben können.
Zu § 20 Abs. 4 zweiter Satz:
Der Verwalter hat auch für
Versicherungs-, Wartungs- und Hausbetreuungsverträge sowie Strombezugsverträge
und Verträge über wiederkehrende Leistungen, die in die Betriebskostenabrechnung
einfließen, mehrere Angebote vorzulegen.
Zu § 21 Abs. 3:
Im Gegensatz zu § 18 Abs.
1 Z 3 WEG 1975 wird die Terminologie von „abberufen“ in „auflösen“ geändert. In
den Erläuterungen wird von der Inhaltsgleichheit der alten und neuen Fassung
gesprochen und es werden jedoch Fälle in den Erläuterungen genannt, die nicht
im Einklang mit der bisherigen Judikatur stehen. Dies ist inkonsequent und
schafft Rechtsunsicherheit.
Zu § 21:
Ein zusätzlicher Abs. 7
mit folgendem Wortlaut muss im Sinne des Rechtsschutzes der Wohnungseigentümer
angefügt werden: „Die Miteigentümergemeinschaft kann einen Verwaltungsvertrag
mit einfacher Mehrheit beschließen, der sowohl den bestellten Verwalter, als
auch jeden nachfolgenden Verwalter bindet.“
Zu § 22:
§ 22 hat ersatzlos zu
entfallen, weil die Minderheits- und Individualrechte ausgehöhlt werden und der
Miteigentümervertreter zum Wahrer von Verwalterinteressen umfunktioniert werden
kann, wie es bereits jetzt in der Praxis immer wieder mit „Hausvertrauensleuten“
geschieht. Auch wird der Miteigentümervertreter dazu benützt werden, die Verwalter
von den Anliegen der Wohnungseigentümer abzuschirmen. Es ist auf das Schärfste
zurückzuweisen, dass der Miteigentümervertreter Befugnis haben soll - wie es in
den Erläuterungen zum Ausdruck kommt - Verwaltungsverträge zu verlängern oder
zu verändern oder gar einen Rechtsanwalt zu bestellen, weil hier für die
Miteigentümergemeinschaft nur weitere Kosten produziert werden.
Im Gesetzentwurf wird auch
überhaupt nicht darauf eingegangen, wie ein Miteigentümervertreter bestellt
werden soll. Der Gesetzentwurf verschweigt auch die zivilrechtliche Haftung des
Miteigentümervertreters und seines möglichen Honoraranspruchs. Es bleibt im
Gesetzentwurf ebenfalls unerwähnt, dass nach §§ 1002 ff ABGB bereits
bisher eine Vollmacht für einen Miteigentümervertreter erteilt werden und im
Falle eines Konfliktes zwischen Miteigentümergemeinschaft und Verwalter auf die
Rechtsfigur des Prozesskurators nach § 8 Zivilprozessordnung - ZPO zurückgegriffen
werden kann.
Zur Ersichtlichmachung des
Miteigentümervertreters im Grundbuch, wird auf die Ausführungen zu § 19
verwiesen.
Zu § 23 zweiter Satz:
Dieser Satz hat ersatzlos
zu entfallen. Es ist abzulehnen, dass der im Grundbuch erstgenannte
Miteigentümer Zustellungsbevollmächtigter ist, weil nicht einzusehen ist, dass
die Miteigentümergemeinschaft von dem im Grundbuch zufällig Erstgenannten
abhängig ist, was sich in der Praxis bereits nach den Bestimmungen des WEG 1975
als großes Regelungsdefizit erwiesen hat. Im Extremfall erlangen die
Miteigentümer erst im Exekutionsstadium Kenntnis vom Rechtsstreit. Der Entfall
dieses Satzes hätte positiv zur Folge, dass Zustellungen an die
Miteigentümergemeinschaft erst nach Bestellung eines vorläufigen Verwalters
gültig vorgenommen werden können.
Zu § 24 Abs. 1 erster
Satz:
Die Wortfolge „auf andere
Weise, etwa“ hat zu entfallen, um die Beschlussfassung eindeutig
nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.
Zu § 24 Abs. 5:
Es ist klarzustellen, dass
in diesem Fall ein Hausanschlag nicht genügt. Dem Gebot der Information der
Miteigentümer vor der Beschlussfassung zwecks gemeinsamer Meinungsbildung kann
ausschließlich durch schriftliche Übersendung entsprochen werden.
Es sind an § 24 Abs. 5
zwei weitere Sätze anzufügen: „Daneben ist die Zustellung an die Adresse des
Wohnungseigentumsobjektes zulässig. An Wohnungseigentümer eines Abstellplatzes
für Kraftfahrzeuge und schlichte Miteigentümer ist die Zustellung an die im
Grundbuch genannte Adresse zulässig.“
Nur so ist sichergestellt,
dass Miteigentümer ohne Mithilfe des Verwalters Mehrheitsbeschlüsse
herbeiführen können. Damit ist auch gewährleistet, dass die Miteigentümer von
der Beschlussfassung Kenntnis erlangen. Dies besonders im Hinblick darauf, dass
die Sechsmonatefrist zur Beschlussanfechtung in Angelegenheiten der
ordentlichen Verwaltung im Gesetzentwurf entfallen ist.
Zu § 24 Abs. 6:
Diese Bestimmung enthält
für die Wohnungseigentümer eine wichtige Klarstellung der Anfechtungsgründe von
Beschlüssen und ist dies positiv zu vermerken.
Zu § 25:
I) Allgemeines:
Die
Miteigentümerversammlung wird zur Förderung der Willensbildung und zur Entscheidungsfindung
aufgewertet und soll nunmehr alle zwei Jahre stattfinden, was ausreichend
erscheint, so sich keine besonderen Probleme ergeben, wie etwa Wechsel der Hausbetreuung,
Erneuerung der Zentralheizung oder gar eine Haussanierung. In diesen Fällen
darf es aber nicht notwendig sein, dass die Einberufung einer Versammlung erst
von einer qualifizierten Minderheit gefordert werden muss. Auch hätten Abstimmungs-
und Abrechnungseinheiten in Großanlagen, die von solchen Angelegenheiten
allein betroffen sind, keinen Anspruch auf eine gesonderte
Miteigentümerversammlung, wenn sie unter dieser qualifizierten Mehrheit liegen
– zweifellos eine Lücke im Gesetzentwurf. Die Miteigentümerversammlung der Abstimmungseinheit
ist überhaupt nicht vorgesehen und dies ist ein schwerer Mangel, wenn man
bedenkt, dass diese Einheit einen eigenen Baukörper mit 20 – 30 Wohnungen
umfassen kann. Dort müssen oft Entscheidungen getroffen werden, die die anderen
Abstimmungseinheiten gar nicht berühren.
II) Zu den einzelnen Absätzen und Sätzen:
Zu § 25 Abs. 1 erster Satz:
Die Verpflichtung, alle
zwei Jahre eine Miteigentümerversammlung einzuberufen, hat nur dann zu
entfallen, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen wird. Die
Wortfolge „soweit nichts anderes vereinbart“ lässt offen, was darunter gemeint
ist, und muss daher entfallen. Die Möglichkeit, dass die Miteigentümer im Kauf-
und / oder Wohnungseigentumsvertrag den Verwalter von der Pflicht, alle zwei
Jahre eine Miteigentümerversammlung abzuhalten, entbinden, ist völlig verfehlt
und zurückzuweisen. In der Regel schreibt der Wohnungseigentumsorganisator
schon als Kaufbedingung einen bestimmten Vertragstext vor, der den von ihm
vorgesehenen Verwalter begünstigt.
Zu § 25 Abs. 1 letzter Satz:
Dass das „Hinwirken“ eines
jeden Miteigentümers auf das Zustandekommen einer Versammlung auch heißt, er
könne eine Versammlung einberufen oder auf sonstige Art Beschlüsse (allein und
ohne Verwalter oder Eigentümervertreter) herbeiführen, wurde nur in den
Erläuterungen deutlich und ist im Gesetzestext daher schärfer zum Ausdruck zu
bringen.
Es ist überdies ein
weiterer Satz aufzunehmen, der klarstellt, dass die Mehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden den Leiter der Miteigentümerversammlung bestimmt,
auch wenn die Einberufung der Versammlung durch den Verwalter erfolgt ist.
Zu § 25 Abs. 2 und 3:
Auch hier ist der
Hausanschlag (durch die Bezugnahme auf § 24 Abs. 5 des Gesetzentwurfs) völlig
unzureichend und aus Sicht der Wohnungseigentümer abzulehnen. Die schriftliche
Übersendung ergänzend zum Hausanschlag ist unbedingt erforderlich. Es wird auf
die Judikatur verwiesen, derzufolge es unerheblich ist, wenn der Aushang beschädigt
oder entfernt worden ist.
§ 25 Abs. 3 ist
dahingehend zu ergänzen, dass derjenige, der zur Leitung der Versammlung
bestimmt worden ist, innerhalb einer Frist eines Monats nach der
Miteigentümerversammlung eine Protokollabschrift an die Miteigentümer zu
übermitteln hat.
Um Manipulationen zu
vermeiden und die Miteigentümergemeinschaft mit dem Abstimmungsergebnis
befassen zu können, ist folgender Satz aufzunehmen:
„Bei der Bekanntgabe von
Beschlüssen ist namentlich anzugeben, wer zugestimmt hat.“
Zu § 26:
§ 26 in der vorliegenden
Fassung hat zu entfallen. Es wird einerseits auf die Ausführungen zu § 22 und andererseits auf die
Ausführungen unter I. Allgemeines dieser Stellungnahme verwiesen.
Zu § 27 Abs. 2
Die im § 13 c Abs. 4 WEG
1975 vorgesehene Frist von sechs Monaten hat in der Praxis zu erheblichen
Rechtsschutzdefiziten geführt, weil im Berufungsverfahren auf Grund der
geringen Streitwerte nicht alle Berufungsgründe geltend gemacht werden können
(Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung können nicht
geltend gemacht werden). Auf § 501 ZPO wird hingewiesen. Es ist daher eine
längere Frist für die Einbringung der Klage vorzusehen.
Zu § 27 Abs. 3:
Die Frist des § 216 Abs. 1
Z 3 EO ist im Sinne der Klarstellung für Rechtsanwender ausdrücklich
anzuführen.
Zu § 28 Abs. 1 Z 8:
Die Wortfolge „an eine
Person, die nicht Miteigentümer ist“ hat zu entfallen, weil damit einerseits
die Vermietung an Miteigentümer nahezu unmöglich wird und andererseits bestehende
Mietverträge auf Kosten der übrigen Miteigentümer zementiert werden.
Zu § 29 Abs. 1 zweiter Satz am Ende:
Die Beibehaltung der
Sechsmonatefrist verzögert die Durchführung der beschlossenen Maßnahmen und hat
daher zu entfallen. Die dreimonatige Frist ist ausreichend. Die Erfahrungen aus
der Praxis der Wohnungseigentümer zeigen, dass von der Beschlussfassung nicht
verständigte Miteigentümer auch von der längeren sechsmonatigen Frist nicht
profitieren, weil diese Frist den Auffälligkeitswert der Verständigung vor
Beschlussfassung nicht ersetzen kann.
Zu § 31 Abs. 1 erster Satz:
Es ist positiv zu vermerken,
dass die Verwendung der Rücklage für zukünftige Aufwendungen im Gesetzentwurf
zweckgewidmet wurde. Noch sinnvoller erschiene es, die Rücklage nur für
zukünftige Kosten der Erhaltung und Verbesserung und unvorhersehbare
Aufwendungen zweckzuwidmen. Für sonstige Aufwendungen ist durch § 34 Abs. 4 zweiter
Satz des Gesetzentwurfs ausreichend vorgesorgt.
Zu § 32 Abs. 3 erster Satz:
Die Wortfolge „seit einer
Vereinbarung nach Abs. 2“ hat zu entfallen, weil es unsachlich ist, wenn z.B.
die Verrechnung der Kosten nach dem Nutzflächenschlüssel vereinbart ist, dass
kein Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels für Liftkosten
zugelassen wird.
Zu § 32 Abs. 10:
Es ist zu begrüßen, dass
die Umsatzsteuer nach dem Verursacherprinzip aufgeteilt wird.
Zu § 34 Abs. 1 erster
Satz:
Die Frist zur Legung der
Abrechnung im Folgejahr ist von sechs auf vier Monate zu verkürzen, um Abstand
zur Urlaubszeit zu gewinnen.
Zu § 34 Abs. 1 letzter Satz:
Die dreijährige
Verjährungsfrist ist strikt abzulehnen und die grundsätzlich 30jährige Verjährungsfrist
muss aufrecht erhalten werden, weil nicht einzusehen ist, dass z.B. die
Rücklagen- und Darlehensverrechnung durch den Verwalter praktisch unüberprüfbar
wird. Diese Abrechnungen bauen notwendigerweise aufeinander auf und können
daher nur im Zusammenhang über einen längeren Zeitraum wirksam überprüft
werden.
Zu § 37 Abs. 5 zweiter Satz:
Es ist nicht sachgerecht,
dass der Wohnungseigentumsbewerber, der noch nicht Miteigentümer ist,
schlechter gestellt wird als jener Wohnungseigentumsbewerber, der bereits
Miteigentümer ist. Dies stellt eine unsachliche Ungleichbehandlung dar. Die
Problematik der Gewichtung der Stimmen kann wie in §§ 41 Abs. 2 am Ende, 44 am
Ende gelöst werden (Mehrheit nach Köpfen).
Zu § 37 Abs. 5 letzter Satz:
Für den Fall, dass die
Unterscheidung zwischen dem Wohnungseigentumsbewerber mit und ohne
Miteigentumsanteilen aufrecht bleibt, hat das Wort „insbesondere“ zu entfallen,
weil ausschließlich ein vorliegendes Nutzwertgutachten ausreichende Rechtssicherheit
bietet.
Zu § 38 Abs.1:
In die demonstrative
Aufzählung ist eine weitere Z aufzunehmen:
„Vereinbarungen, keine
Miteigentümerversammlung abzuhalten.“
Zu § 40 Abs. 2 letzter Halbsatz:
Es ist für
Wohnungseigentümer eine entscheidende Verbesserung, dass die Übertragung der
Anmerkung des Anwartschaftsrechtes ohne Zustimmung des Wohnungseigentumsorganisators
möglich ist.
Gleichzeitig werden 25
Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates
übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail-Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“
Für die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
(Dr.
Josef Mentschl)
Erstellt in Zusammenarbeit
mit Mag. Sigrid Räth und Mag. Werner Steiner