Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer (GdW)
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Wien, 19. Dezember 2003
Entwurf einer Vereinbarung
gem Art 15 a B-VG zwischen
Bund und Ländern über
gemeinsame Qualitätsstandards für
die
Förderung der Errichtung und
Sanierung von Wohngebäuden;
Begutachtung;
Stellungnahme
zu GZ 54 3896/19-V/4/03
Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenbastei 5
1010 Wien
Gegen den im Betreff genannten Entwurf einer Vereinbarung nach Art 15 a
Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG bestehen Bedenken.
Der Entwurf ist zwar hinsichtlich der Neubauten grundsätzlich zu
begrüßen, im Hinblick auf ältere Bauten aber unausgereift.
Die Erhöhung der Förderung ist mit einer längeren Laufzeit der
geförderten Darlehensrückzahlungen zu verbinden. Den Wohnungseigentumsbewerbern
und Wohnungseigentümern muss ein finanzieller Anreiz für die Durchführung der
geförderten Maßnahmen geboten werden. Derzeit ist meistens der Kostenaufwand
der Sanierung in einem Durchrechnungszeitraum von ca 10 Jahren höher als die
Einsparung durch geringere Heizkosten. Dieser Anreiz kann durch die Höhe der
Förderung einerseits und die Verlängerung der Laufzeit der Darlehen
andererseits erreicht werden.
Ein Anreizsystem für die Bauwirtschaft und andere Branchen (zB „Hier wird
energiesparend und wärmeisolierend gebaut“, „Ihr Wärmeisolierer“, „Der
Energiesparziegel“) – vgl „A-Gütesiegel (Made in Austria)“ und „Grüner Punkt“ -
ist im Entwurf der Vereinbarung nicht angedacht und muss entwickelt werden.
Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung klimaschädigender
halogenierter Kohlenwasserstoffe erstrebenswert.
Zusätzlich zu den vorgesehenen Förderungsmaßnahmen ist auch der Einbau
von Messgeräten für die verbrauchsabhängige Kostenverteilung für Heizung und
Warmwasser zu fördern. Die Verwendung von Verdunstungssystemen ist zu
vermeiden, weil diese einerseits in der Praxis leicht manipuliert werden können
und andererseits auch ohne tatsächlichen Verbrauch – aufgrund von
Sonneneinstrahlung etc – Messwerte anzeigen. Andere Messvorrichtungen, wie etwa
Durchflusszähler, werden oft nicht eingesetzt, obwohl die Messwerte exakter
sind, da diese erheblich höhere Kosten verursachen.
Es zeigt sich ein Wertungswiderspruch zum Heizkostenabrechnungsgesetz –
HeizKG. Nach § 6 Abs 1 Z 2 HeizKG wird auf die Wirtschaftlichkeit der
verbrauchsabhängigen Ermittlung abgestellt. Praktisch bedeutet das, dass die
Ersparnis der Energiekosten aufgrund der Messung des Verbrauchs höher sein muss
als die Kosten der Messung. Hier wird von rein wirtschaftlichen Aspekten
ausgegangen und das Ziel der gegenständlichen Vereinbarung in keiner Weise
berücksichtigt.
Voraussetzung der Förderung muss aus Sicht der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer eine Verbesserung der Energieeffizienzwerte im Sinne der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sein. Es ist völlig
verfehlt, schlechthin die Durchführung bestimmter Arbeiten zu fördern, ohne zu
berücksichtigen welchen Erfolg diese bringen können. Wenn die zu erreichende
Verbesserung des Hauses nur unwesentlich ist, hat die Förderung jedenfalls zu
unterbleiben.
Für die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
(Dr. Josef Mentschl)
Erstellt in Zusammenarbeit mit Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwalt in Tulln,
und Mag. Dr. Werner Steiner, Verwaltungsjurist in Wien