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In der Zeitschrift GdW-Informationen Nr. 4/2012 ist leider ein Tippfehler passiert, der in der Online–Version korrigiert ist.

Auf Seite 14 in der ersten Spalte 30. Zeile soll es richtig heissen: "Der Oberste Gerichtshof qualifiziert jede Änderung als Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung."

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