Ist Ihr Verwalter seiner Verpflichtung zur Legung einer Vorausschau rechtzeitig und ausreichend nachgekommen?
Der Verwalter ist nach § 20 Abs 2 WEG zwingend verpflichtet, den Wohnungseigentümern bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode – dh bis 31.12. – auf die in § 24 Abs 5 WEG beschriebene Weise (Aushang im Haus und Zustellung an jeden Miteigentümer) eine Vorausschau zur Kenntnis zu bringen.
Aus der Vorausschau haben sich die in absehbarer Zeit notwendigen ... Erhaltungs- ... Verbesserungsarbeiten, die dafür erforderlichen Beiträge zur Rücklage sowie ... die Bewirtschaftungskosten und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen zu ergeben ...