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Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen durch die WEG Novelle 2022 sind:

  • § 16 WEG: privilegierte Änderungen können leichter durchgesetzt werden – ab 01.01.2022
  • § 20 Abs 4 WEG: der Verwalter darf bei Kreditaufnahme Einmalzahlungen zulassen – ab 01.01.2022
  • § 20 Abs 8 WEG: der Verwalter ist verpflichtet die Adressen der Eigentümer bekannt zu geben – ab 01.01.2022
  • § 24 Abs 4 WEG: eine Mehrheit ist auch gegeben, wenn 2/3 der abgegebenen Stimmen, die zumindest 1/3 aller Anteile darstellen, dafür stimmen. Damit verbunden sind Änderungen in vielen Verweisen im WEG – ab 01.07.2022
  • § 25 WEG: der Verwalter darf Eigentümerversammlungen auch ganz oder teilwiese elektronisch durchführen – ab 01.07.2022
  • § 30 WEG: die Definition des Dominators ist verändert – ab 01.07.2022
  • § 31 WEG: es gibt eine Mindestrücklage – ab 01.07.2022
  • § 34 WEG: die Abrechnung darf auch elektronisch übermittelt werden – ab 01.01.2022
  • § 58g Abs 5 WEG: befristete Änderungsmöglichkeit für den Nutzwert von Geschäftslokalen – ab 01.01.2022
  • § 58g Abs 6 WEG: Verlängerung der Frist für die Abhaltung der Eigentümerversammlung – ab 01.01.2022

Die Zeitschrift GdW Informationen 1/2022 wird sich ausführlich mit diesen Themen beschäftigen.