Wohnungseigentümer sollten dem Insolvenzverwalter die mit der Eigentümergemeinschaft zusammenhängenden Konten bekanntgeben und den Insolvenzverwalter auffordern, die Konten an den neuen Verwalter herauszugeben. Weder Anderkonten noch Eigenkonten der Eigentümergemeinschaft fallen in die Konkursmasse. Für die Bestellung eines neuen Verwalters ist auch ein Mehrheitsbeschluss erforderlich (wurde der insolvente Verwalter mit Mehrheitsbeschluss fristlos gekündigt, aber ein neuer Verwalter mit Mehrheitsbeschluss noch nicht bestellt, kann auf Antrag das Gericht einen vorläufigen Verwalter bestellen). Solange das Verwaltungsverhältnis aufrecht ist, besteht die Verpflichtung der Miteigentümer zur Bezahlung der Vorschreibungen. Es ist sinnvoll, beim Insolvenzverwalter zu hinterfragen, ob das Vermögen der Eigentümergemeinschaft vorhanden ist oder ob es zweckwidrig verwendet wurde. Der Insolvenzverwalter hat auch die Auskunft zu erteilen, ob das bisherige „Einzahlungskonto“ ein Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder ein Anderkonto ist (auf ein Eigenkonto des Verwalters sollte nicht mehr eingezahlt werden). Der Insolvenzverwalter kann auch Auskunft über die Fortführung oder Schließung des Unternehmens geben.