Mit 25.05.2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Diese Änderung betrifft auch Wohnungseigentümer in vielfältigen Lebenslagen. Was jedoch nicht geändert wird, ist die Verpflichtung des Verwalters, die Adressen der Miteigentümer auf Aufforderung bekanntzugeben. Die Eigentümergemeinschaft ist eine Rechtsgemeinschaft. Daher besteht ein Anspruch auf Transparenz gegenüber den übrigen Miteigentümern. Die einzelnen Miteigentümer müssen die Möglichkeit haben, auch ohne Involvierung des Verwalters miteinander in Kontakt zu treten und Mehrheitsbeschlüsse zu fassen.
Bereits die GdW-Informationen 3/2010 (Seite 11 Spalte rechts) haben auf Folgendes verwiesen: Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 5 Ob 175/08h die Verpflichtung des Verwalters, Adressen an Miteigentümer herauszugeben, klargestellt. Wenn tatsächlich der Fall eintritt, dass sich der Verwalter auf die Weisung einzelner Miteigentümer beruft, die Adressen geheim zu halten, wird der Verwalter für das Faktum des beachtlichen Interesses eines Wohnungseigentümers (seine Adresse geheim zu halten) beweispflichtig. Der Oberste Gerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung ebenfalls hervorgehoben, dass die Herausgabe der Adressen nicht Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG entgegenstehen, weil sich allenfalls geheim zu haltende inländische Zustellanschriften wohl kaum in einer Sammlung strukturierter Datensätze finden und daher von personenbezogenen Daten nicht die Rede sein kann (Wohnrechtliche Blätter – wobl 2009 Heft 6 Seite 194). Daran hat auch die DSGVO nichts geändert.