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Beschattung

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Begriff Definition
Beschattung
Beschattungsvorrichtungen werden in der Regel an der Außenhaut des Gebäudes angebracht und bedürfen daher der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer. Durch die WEG-Novelle 2022 (GdW-Informationen 1/2022 Seite 2ff) wurden Beschattungsvorrichtungen privilegiert, sodass es ausreicht, wenn ein Miteigentümer die übrigen Miteigentümer darüber informiert, dass er beabsichtigt eine Beschattungsvorrichtung zu errichten und mitteilt, dass er von einer Zustimmung ausgeht, sofern nicht innerhalb von zwei Monaten ein Widerspruch von Miteigentümern einlangt. Die Zustimmung der Miteigentümer kann im Fall eines Widerspruchs bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch in einem außerstreitigen Gerichtsverfahren ersetzt werden. Beschattungsvorrichtungen haben sich harmonisch in das Gesamtbild des Gebäudes einzufügen. In den Bauordnungen kann eine Verpflichtung zur Erstattung einer Bauanzeige oder die Notwendigkeit einer Baubewilligung vorgesehen sein. Sowohl die Kosten der Errichtung als auch der Erhaltung von Beschattungsvorrichtungen sind vom jeweiligen Miteigentümer zu tragen. Wenn allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, hat der ändernde Wohnungseigentümer alle Mehrkosten, die durch die Errichtung der Beschattungsvorrichtung entstehen, zu tragen.