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Ausfallsbürgschaft

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Begriff Definition
Ausfallsbürgschaft
Ein Bürge haftet für eine Schuld ebenso wie der Schuldner. Im Gegensatz dazu wird der Ausfallsbürge dann zur Haftung herangezogen, wenn der Hauptschuldner und/oder sonstige Bürgen bereits erfolglos exekutiv gepfändet wurden. Im Scheidungsverfahren ist es möglich, dass ein Ehepartner zum Hauptschuldner wird und der andere Ehepartner zum Ausfallsbürgen. Das hat zur Folge, dass er erst dann zur Zahlung herangezogen wird, wenn die Exekution gegen den Hauptschuldner erfolglos war und alle Pfandrechte verwertet wurden.