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Aufzugskosten

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Begriff Definition
Aufzugskosten

Wenn eine Liegenschaft mit einem Aufzug ausgestattet ist, werden die Kosten oft nicht nach den Anteilen verteilt, sondern diejenigen Miteigentümer, die keine objektive Nutzungsmöglichkeit haben, werden von der Kostentragung befreit. Wenn das nicht vereinbart ist und es auch keine sonstige Vereinbarung der Kostentragung gibt, kann ein Miteigentümer, der keine objektive Nutzungsmöglichkeit für den Aufzug hat, eine Befreiung von den Liftkosten, oder eine Reduktion der Liftkosten, im außerstreitigen Gerichtsverfahren beantragen (GdW-Informationen 3/2016 Seite 13). Wenn nachträglich Aufzugsanlagen errichtet werden sollen, werden oft Errichtergemeinschaften gebildet, die sowohl die Errichtungskosten als auch die späteren Kosten der Anlage bezahlen. Für die Einrichtung einer derartigen Lifterrichtergemeinschaft ist eine schriftliche und einstimmige Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer erforderlich. Es empfiehlt sich eine eigene Rücklage einzurichten.