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Aufteilungsschlüssel

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Begriff Definition
Aufteilungsschlüssel

Sowohl Einnahmen als auch Ausgaben der Eigentümergemeinschaft müssen zwischen den Eigentümern aufgeteilt werden. Dies erfolgt nach dem Aufteilungsschlüssel. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass die Aufteilung entsprechend der im Grundbuch aufscheinenden Anteile erfolgt, wobei es möglich ist, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Diese müssen schriftlich und einstimmig sein. Es ist auch möglich, dass das Gericht auf Antrag von einem oder mehreren Miteigentümern einen abweichenden Aufteilungsschlüssel festlegt (z.B. wenn Erdgeschoßwohnungen von der Tragung der Aufzugskosten befreit werden). Wenn Mietverhältnisse bestehen, die älter sind als die Wohnungseigentumsbegründung, sind die Betriebskosten nach Nutzfläche zu verteilen, die Rücklagenbeiträge entsprechend der Anteile im Grundbuch, sofern davon keine schriftliche und einstimmige abweichende Regelung vereinbart ist. Im Bereich der Heizkosten ist eine Aufteilung nach beheizbarer Nutzfläche oder teilweise nach dem jeweiligen Verbrauch möglich (GdW-Informationen 1/2013 Seite 2ff).