Allgemeine Teile der Liegenschaft
Begriff | Definition |
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Allgemeine Teile der Liegenschaft | All jene Teile, an denen keinem Miteigentümer das ausschließliche Nutzungsrecht zusteht (die also weder Wohnungseigentumsobjekt noch Zubehör sind) stellen allgemeine Teile der Liegenschaft dar. Notwendig allgemeine Teile sind die Abgrenzungen der einzelnen Eigentumsobjekte (wie Decken, Trennwände, Türen, Fassaden, Versorgungsleitungen, usw.) und die Außenhaut der Gebäude. Durch den Wohnungseigentumsvertrag im Zusammenhang mit der Nutzwertfestsetzung kommt es zur Festlegung, welche Teile allgemeine Teile der Liegenschaft sind und welche Wohnungseigentumsobjekten zugeordnet sind. So kann eine Grünfläche einem Wohnungseigentumsobjekt zugeordnet sein, oder ein allgemeiner Garten sein (GdW-Informationen 2/2023: Die Nutzung der allgemeinen Teile). |