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Änderungsrecht des Wohnungseigentümers

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Begriff Definition
Änderungsrecht des Wohnungseigentümers

Innerhalb seines Objektes darf der Wohnungseigentümer Änderungen vornehmen, soweit es keine allgemeinen Teile der Liegenschaft tangiert, andere Miteigentümer nicht beeinträchtigt werden und die Widmung nicht verändert wird. Für weitergehende Änderungen ist die Zustimmung sämtliche Miteigentümer erforderlich. Diese kann unter bestimmten Umständen vom Gericht ersetzt werden. Dabei gibt es zahlreiche Abgrenzungsprobleme. Ändert ein Eigentümer den Bodenbelag in seinem Objekt, so ist das ohne weiteres zulässig. Wenn er dabei aber den Bodenaufbau soweit verändert, dass er in den Estrich eingreift, ist die Zustimmung der übrigen Miteigentümer einzuholen. Innerhalb seines Objektes kann ein Eigentümer beispielsweise die Wandfarbe nach Belieben verändern. Verändert er aber die Fassadenfarbe in seinem Bereich, oder die Farbe der Fenster an der Außenseite, so ist dazu die Zustimmung der übrigen Miteigentümer einzuholen. Ansonsten kann von jedem anderen Miteigentümer gegen derartige Änderungen mit Unterlassungsklage vorgegangen werden (GdW-Informationen 2/2022 Seite 2ff: Das Änderungsrecht eines Wohnungseigentümers).