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Adressen der Miteigentümer

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Begriff Definition
Adressen der Miteigentümer
Der Verwalter ist verpflichtet einem Miteigentümer die Adressen aller übrigen Miteigentümer bekannt zu geben, wenn dieser angibt die Adressen für die Ausübung seiner Rechte aus dem Wohnungseigentum zu benötigen. Dies betrifft die Postadressen, nicht aber beispielsweise Mailadressen. Wenn ein Miteigentümer nicht möchte, dass seine Postadresse bekanntgegeben wird, muss er dem Verwalter eine andere Adresse (Kontaktmöglichkeit) bekanntgeben, die an die Miteigentümer weitergegeben werden darf. Jeder Miteigentümer hat eine inländische Zustellanschrift bekanntzugeben, wenn er ansonsten eine ausländische Anschrift hat.