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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Wohnungseigentumsbewerber
Ist der Erwerber von Liegenschaftsanteilen, dem vom Wohnungseigentumsorganisator die Begründung von Wohnungseigentum zugesagt wurde.
Wohnungseigentumsobjekt
Räumlichkeiten innerhalb einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist. Ein solches Objekt muss abgeschlossen sein. Es wird durch die Nutzwertfestsetzung im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsvertrag definiert.
Wohnungseigentumsorganisator
Ist derjenige, der es übernommen hat an einer Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen. In der Regel der Bauträger, der in der Folge Wohnungseigentum begründet und Wohnungen abverkauft.
Wohnungseigentumsstatut
Es ist möglich, dass der Alleineigentümer an einer Liegenschaft vorläufiges Wohnungseigentum begründet. In einem solchen Fall wird der Wohnungseigentumsvertrag durch das Wohnungseigentumsstatut ersetzt, wobei im Wohnungseigentumsstatut keine besonderen Regelungen zulässig sind.
Wohnungseigentumsvertrag
Ist ein Vertrag, der zwischen den Miteigentümern einer Liegenschaft abgeschlossen wird, in dem die Nutzwertfestsetzung anerkannt wird und der die Aufteilung der Anteile zugrunde gelegt wird. Der Wohnungseigentumsvertrag muss immer einstimmig abgeschlossen werden. In diesem können Kostentragungsregelungen und andere Vereinbarungen enthalten sein. Es handelt sich um die „Verfassung“ der Eigentümergemeinschaft.