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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Rangordnung
Es gibt verschiedene Arten von Rangordnungen (wie die Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung des Wohnungseigentums, die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung). Gemeinsam ist den Rangordnungen, dass sie Platzhalter für künftige Eintragungen im Grundbuch sind.
Rangprinzip des Grundbuchs
Im Grundbuch werden Eintragungen mit Tagebuchzahlen (TZ) versehen, um klarzustellen, in welcher Reihenfolge die Eintragungen erfolgt sind. Die Reihenfolge ist insbesondere bei Pfandrechten erheblich, weil die Befriedigung von Pfandgläubigern entsprechend dem eingetragenen Rang erfolgt. Wer zuerst kommt, hat das bessere Recht. Siehe Vorzugspfandrecht
Ratenplan
Ist eine der Sicherungsmöglichkeiten nach dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG). Dabei wird die Auszahlung an den Bauträger entsprechend des Baufortschritts festgelegt.
Räumungsklage
Ist eine Klage, die das unbefugte Benutzen eines Objekts beenden soll. Siehe auch Mietzinsklage.
Rechnungslegung
Der Verwalter ist zur Rechnungslegung über die Ausgaben und Einnahmen der Eigentümergemeinschaft verpflichtet. Die Jahresabrechnung ist bis 30.06. des Folgejahres zu legen. Wenn der Verwalter gekündigt oder abberufen wird, ist er verpflichtet unverzüglich über das Vermögen der Eigentümergemeinschaft Rechnung zu legen (GdW-Informationen 2/2015 Seite 2ff: Abrechnung; GdW-Informationen 1/2015 Seite 2ff: Verwalterwechsel erfolgreich – Was nun?).
Rechtsdurchsetzung
Die Durchsetzung von Rechten erfolgt in der Regel über Gerichte oder Behörden. Für die Durchsetzung der Minderheitsrechte ist eine entsprechende Antragstellung durch Miteigentümer erforderlich.
Rechtsprechung
Siehe Judikatur.
Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung kann von jeder Person abgeschlossen werden, nicht aber für die Eigentümergemeinschaft. Wenn eine solche Versicherung Deckung gewährt, werden in diesem Umfang sowohl die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten getragen als auch die gegnerischen Anwaltskosten, falls das Gericht den Versicherungsnehmer zum Ersatz der Kosten verpflichtet (GdW-Informationen 3/2010 Seite 4).

Rekurs
Ist das Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Gerichts.
Reparaturfond
Siehe Rücklage.
Revision
Ist das Rechtsmittel in Zivilsachen gegen Urteile ordentlicher Gerichte zweiter Instanz (und das Rechtsmittel gegen Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten)
Revisionsrekurs
Ist das Rechtsmittel in Zivilsachen gegen Beschlüsse ordentlicher Gerichte zweiter Instanz.
Rücklage
Die Rücklage ist das Vermögen der Eigentümergemeinschaft. Die Rücklage ist von allen Miteigentümern entsprechend des gültigen Aufteilungsschlüssels zu dotieren. Die Rücklage ist auch Haftungsfond für Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft (GdW-Informationen 4/2019 Seite 2ff). Siehe Mindestrücklage
Rücklagenbeiträge
Werden vom Verwalter monatlich eingehoben. Bei größerem Finanzbedarf ist es auch möglich, dass Einmalzahlungen vorgeschrieben werden. Siehe auch Darlehensaufnahme
Ruhestörung
Gegen Ruhestörung kann sich jeder Gestörte mit Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Siehe Klavierspiel und Lärm