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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Mangel

Mangelhaft ist eine Leistung oder ein Gegenstand dann, wenn er nicht den vereinbarten oder allgemein zu erwartenden Maßstäben und Eigenschaften entspricht.

Manipulationsgebühr
Darf vom Verwalter nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies vereinbart ist. Inhaltlich handelt es sich um ein zusätzliches Honorar des Verwalters für die Abwicklung von Zahlungen.
Markise
Siehe Beschattung.
Mehrheitsbeschluss
Der Mehrheitsbeschluss ist die Form der Meinungsbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Ein Mehrheitsbeschluss kommt zustande, wenn entweder mehr als 50% der Miteigentümer (berechnet nach den Liegenschaftsanteilen) für den Beschlussgegenstand stimmen, oder wenn mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht werden, die auch gemeinsam mindestens 1/3 aller Anteile der Liegenschaft ausmachen. Bei der Fassung eines Mehrheitsbeschlusses sind Formerfordernisse einzuhalten. Siehe auch Beschlussfassung.
Mietenpool
Unter einem Mietenpool versteht man den Zusammenschluss verschiedener Miteigentümer zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft, die sich sowohl den wirtschaftlichen Ertrag als auch das wirtschaftliche Risiko der Vermietung ihrer Wohnungen teilt.
Mietnomade
Nennt man Mieter, welche die Mieten nicht bezahlen und nach Verlust der Wohnung in der nächsten Wohnung das gleiche Verhalten fortsetzen.
Mietzinshöhe
Es gibt Vorschriften zur Ermittlung des höchst zulässigen Mietzinses. Bei ungeförderten Neubauten ist eine freie Mietzinsvereinbarung zulässig. Ansonsten richtet sich der zulässige Mietzins nach den gesetzlichen Höchstgrenzen.
Mietzinsklage
Bezeichnung für die Klage, die der Vermieter gegen den Mieter einbringt, wenn dieser mit seinen Zahlungen im Rückstand ist. Diese wird oft mit einer Räumungsklage kombiniert.
Minderheitsrechte

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht zahlreiche Rechte der einzelnen Miteigentümer vor, die diese auch ohne die übrigen Miteigentümer ausüben können z.B. Antrag auf Ersetzung der Zustimmung, Antrag auf Rechnungslegung, Antrag auf Festsetzung der Höhe der Rücklage, Antrag auf Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten, Antrag auf Bestellung eines Verwalters, Antrag auf Abschluss einer angemessenen Feuer- und Haftpflichtversicherung etc. (GdW-Informationen 3/2012 Seite 2ff).

Mindestanteil
Als Mindestanteil bezeichnet man den Anteil an der Liegenschaft, der zur Begründung von Wohnungseigentum notwendig ist. Dieser wird in der Nutzwertfestsetzung festgelegt.
Mindestrücklage
Die Mindestrücklage beträgt seit 01.01.2024 € 1,06 pro Quadratmeter Wohnnutzfläche. Der so errechnete Betrag der Gesamtliegenschaft ist entsprechend dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel auf sämtliche Miteigentümer aufzuteilen. Diese Mindestrücklage darf nur unterschritten werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (beispielsweise Neuerrichtung des Gebäudes, durchgreifende Sanierung, Erreichung einer besonderen Höhe der Rücklage, etc.).
Mischhaus
Miteigentum
Von Miteigentum spricht man, wenn mehr als eine Person Eigentümer einer Sache/Liegenschaft ist. Siehe Wohnungseigentum, Eigentümerpartnerschaft.
Miteigentumsanteil
Dieser wird als Bruchzahl ausgedrückt und findet sich im Eigentumsblatt des Grundbuchsauszugs. Der Miteigentumsanteil ergibt sich aus der Nutzwertfestsetzung im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsvertrag.