GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth beantwortet Leserfragen des Immo-Kurier
GENEHMIGUNG
Als Besitzer einer Eigentumswohnung möchte ich einen Mauerdurchlass für eine mobile Klimaanlage an der Außenwand durchführen lassen. Was kann mir passieren, wenn ich keine Zustimmung der Miteigentümer dafür habe? Muss mir die Hausverwaltung die Kontaktadressen der Miteigentümer für die Genehmigungseinholung geben?
Wenn ein Miteigentümer ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer eine Veränderung an der Außenhaut vornimmt, kann jeder andere Miteigentümer mit Besitzstörungsklage oder Unterlassungsklage vorgehen. Es könnte also passieren, dass der Mauerdurchlass wieder zu verschließen ist. Der Verwalter ist verpflichtet, einem Miteigentümer die Adressen der übrigen Miteigentümer bekannt zu geben, sofern ihm dies nicht ein Miteigentümer mit Begründung untersagt hat. In einem derartigen Fall müsste der Verwalter um Weiterleitung ersucht werden. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es derzeit ein Vorhaben (zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes) gibt, das in diesem Bereich Änderungen vorsehen würde. Ob, beziehungsweise zu welchem Zeitpunkt, diese Novelle umgesetzt wird, ist derzeit noch offen.