Die meisten Wohnungen in Gebäuden, die mit Baubewilligung bis zum 8. Mai 1945 erbaut wurden, dürfen nur zum Richtwertmietzins vermietet werden. Der „Richtwert“ ist ein für jedes Bundesland gesondert vorgegebener Eurobetrag. Die konkrete Wohnungsmiete wird mit wohnungsspezifischen Zu- und Abschlägen errechnet. Eine aktuelle Änderung der Richtwerte wird mit 1. April 2019 mietrechtlich wirksam (laut am 12. März 2019 ausgegebenem Bundesgesetzblatt – BGBl. II Nr. 70/2019). Wesentlich: Das Erhöhungsbegehren des Vermieters hat 14 Tage vor dem Zinstermin, ab dem der Vermieter die Erhöhung einfordern will, beim Mieter einzulangen.
Grundsätzlich zur Vermietung einer Eigentumswohnung: GdW-Informationen 3/2015 Seite 2ff und GdW-Informationen 4/2015 Seite 6ff.
Die neuen Richtwerte betragen: Burgenland € 5,30 Kärnten € 6,80 Niederösterreich € 5,96 Oberösterreich € 6,29 Salzburg € 8,03 Steiermark € 8,02 Tirol € 7,09 Vorarlberg € 8,92 Wien € 5,81.
Aktuelles | GdW
Vermietung Altbaueigentumswohnung: Neue Richtwerte mit 1. April 2019
Mietvertrag und Merkblatt Vermietung
Beim Abschluss eines Mietvertrages können zahlreiche Fehler passieren, die in der Folge teuer für den Vermieter werden. Rechtzeitige Beratung zahlt sich aus. Wir haben unser Muster eines Mietvertrages auf der Homepage erneuert. Für unsere Mitglieder steht das Vertragsmuster zum Download bereit. Auch das Merkblatt Vermietung wurde erneuert.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Mit 25.05.2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Diese Änderung betrifft auch Wohnungseigentümer in vielfältigen Lebenslagen. Was jedoch nicht geändert wird, ist die Verpflichtung des Verwalters, die Adressen der Miteigentümer auf Aufforderung bekanntzugeben. Die Eigentümergemeinschaft ist eine Rechtsgemeinschaft. Daher besteht ein Anspruch auf Transparenz gegenüber den übrigen Miteigentümern. Die einzelnen Miteigentümer müssen die Möglichkeit haben, auch ohne Involvierung des Verwalters miteinander in Kontakt zu treten und Mehrheitsbeschlüsse zu fassen.
Nationalratswahl 2019
Wenn das Nichtstun alle anderen lähmt
GdW Berater RA DDr. Gebhard Klötzl in der „Presse“ – Immobilien Sa/So, 1./2. April 2017
„Nach derzeitiger Rechtslage gelten bei Beschlussfassungen die nicht abgegebenen Stimmen als Neinstimmen.“ Die Teilnahmslosigkeit vieler Wohnungseigentümer lähmt daher das Zustandekommen von Beschlüssen. Je größer die Wohnanlage und damit die Zahl der Eigentümer, desto schwerer kommen Beschlüsse zustande – vielfach auch gar nicht. Das nutzen manche Hausverwalter zu ihren Gunsten, weil sie davon ausgehen können, dass ihnen die Eigentümer nicht in die Quere kommen. Gibt es auch Abhilfe gegen dieses Vorgehen? „Es müsste die Möglichkeit einer abstimmungsneutralen Stimmenthaltung eingeführt werden“, meint Klötzl, um das Problem zu lösen. Außerdem wäre zu überlegen, bei großen Wohnanlagen ein Gremium wählen zu lassen, das die Mitspracherechte gegenüber der Verwaltung ausübt.
Wohnungseigentümer-Erfolg vor Verfassungsgerichtshof
„Die Presse“ berichtet in ihrer Ausgabe vom 11. Juli 2016 über eine am 8. Juli 2016 bekannt gewordene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) mit Bezug zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW):
GdW Stellungnahme zur Grundstückswertverordnung
Die vielgepriesene Steuerreform 2015/2016 wird durch eine Vielzahl von Steuererhöhungen kompensiert, die insbesondere bei Übertragung von Immobilien festzustellen sind. Ein Verordnungsentwurf des Bundesministers für Finanzen („Grundstückswertverordnung 2016 – GrWV“) befasst sich mit näheren Umständen und Modalitäten für die Hochrechnung des Bodenwertes und die Ermittlung des Gebäudewertes als auch mit dem anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlages. Zu diesem Verordnungsentwurf hat die GdW im Begutachtungsverfahren am 1. Dezember 2015 folgende Stellungnahme abgegeben: Stellungnahme der GdW zur Grundstückswertverordnung 2016
Ein außergewöhnliches Rechnungslegungsverfahren
Artikel lesen: Ein außergewöhnliches Rechnungslegungsverfahren
Stellungnahme zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015
Der Gesetzentwurf zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 sieht auch eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 vor. Die GdW hat dazu wie folgt Stellung genommen:
Wohnrechtsnovelle 2015
Die Wohnrechtsnovelle 2015 ist beschlossen. Thema sind die nicht im Grundbuch eingetragenen Zubehörobjekte und die Erhaltung der Therme. Den Bericht finden Sie unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK1211/
Damit ist klar, dass kein Wohnungseigentümer seinen Garten oder Stellplatz bzw sonstiges Zubehör verliert, wenn im Grundbuch nur die Topnummer der Wohnung genannt ist.
Wohnungseigentum: Fluch oder Segen?
Immer wieder erleben Käufer von Eigentumswohnungen böse Überraschungen und erkennen oft viel zu spät das Risikopotential ihrer Wohnung. Wir begleiten unsere Mitglieder auch in der Phase vor dem Kauf der Wohnung, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Thermische Sanierung
Wenn sich Wärmedämmung nicht rechnet
Der Weg zu günstigen Heizkosten ist teuer ...
Fenstertausch
Wer zahlt die Reparatur oder die Erneuerung der Fenster?
Jeder einzelne Eigentümer oder die Gemeinschaft?
RA Mag. Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gibt Antwort
Buch über Wohnungseigentum
„Wohnungseigentum – Geschichte und Gegenwart“
von Mag. Dr. phil. Josef Mentschl, erschienen im Verlag Österreich
Das Buch gibt einen guten Überblick über die Entwicklung des Wohnungseigentums und zeigt Missstände der Vergangenheit auf, die bis in die Gegenwart reichen. Für alle, die nicht an das Gute im Wohnungseigentum glauben (können).
Der Autor ist Gründer und langjähriger Obmann (1964-2009) der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer