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Ist Ihr Verwalter seiner Verpflichtung zur Legung einer Abrechnung rechtzeitig und ausreichend nachgekommen?

Die vom Gesetz vorgegebene Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr. Der Verwalter ist verpflichtet, die Abrechnung jedem Wohnungseigentümer binnen sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu übermitteln (§ 34 Abs 1 WEG). Eine Abrechnung hat alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse zu bezeichnen, alle Einnahmen- und Ausgabenposten detailliert anzugeben, damit der einzelne Wohnungseigentümer die ziffernmäßige Richtigkeit kontrollieren kann ...

Da die Abrechnung im Sinne des WEG eine Einnahmen - Ausgaben Rechnung zu sein hat, ist es unerlässlich, auch in die Zahlungsbelege und Kontoauszüge Einsicht zu nehmen, da nur so die tatsächlichen Zahlungsflüsse überprüft und nachvollzogen werden können. Die Abrechnung und die Belegsammlung sind als Einheit zu sehen und gemeinsam zu kontrollieren ...
Die Durchsetzung des Anspruchs auf Rechnungslegung kann durch jeden Miteigentümer erfolgen. Der Anspruch auf Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung kann innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit der Abrechnung (30.6. des Folgejahres) beim zuständigen Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen durchgesetzt werden ...

 

Details lesen: Abrechnung/Rechnungslegung

 

Wir sind unseren Mitgliedern gern im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe bei der Überprüfung der Abrechnung behilflich. Auch Fragen zur Belegeinsicht beantworten wir gerne. Sollte ein Antrag auf Rechnungslegung beim Bezirksgericht gestellt werden, stellen wir gern ein Formular zur Verfügung und sind bei der Formulierung des Antrages behilflich.