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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

FRAGE: Bei der geplanten Errichtung eines Treppenlifts gibt es Unstimmigkeiten mit anderen Eigentümern. Wie ist hier die Rechtslage?

ANTWORT: Die Errichtung von Treppenliften ist eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung und kann nur mit Mehrheitsbeschluss durchgeführt werden.

Der Mehrheitsbeschluss kann so gefasst werden, dass auch Beschlussgegenstand ist, dass die beschließende Mehrheit die Kosten trägt.

Kommen solche Mehrheitsbeschlüsse nicht zustande, besteht die Möglichkeit, dass Miteigentümer in Eigeninitiative und auf eigene Kosten einen Treppenlift errichten. Dazu ist die Zustimmung der übrigen Miteigentümer notwendig. Diese kann im Außerstreitverfahren ersetzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Da mehr als 50 Wohnungen bestehen, könnte man die Schaffung von Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten beantragen, sodass jede Stiege zu einer Einheit wird. Dann könnte den Beschluss für den Treppenlift nur die betreffende Stiege fassen.