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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

FRAGE: Die Hausverwaltung hat uns mitgeteilt, dass unsere Heizung aufgrund einer Gesetzesänderung auf „Heizöl extra leicht“ umgestellt werden muss. Kann die Hausverwaltung eigenmächtig einen Installateur beauftragen, der die Brenner adaptiert?

ANTWORT: Wenn die Heizung defekt ist, fällt die Reparatur in die ordentliche Verwaltung. Ebenso fällt es auch in die ordentliche Verwaltung, wenn aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung das bisherige Heizöl nicht mehr verwendet werden kann und umgerüstet werden muss.

Selbstverständlich trifft die Hausverwaltung aber eine Informationspflicht im Rahmen der Vorausschau.

Die Miteigentümer haben selbstverständlich die Möglichkeit, einen Mehrheitsbeschluss für eine Umstellung der Heizung auf einen anderen Energieträger zu fassen.

Eine Untätigkeit der Verwaltung würde dazu führen, dass die Heizung nicht mehr betrieben werden darf. Daher ist die Verwaltung gefordert, entsprechende Maßnahmen, auch ohne Mehrheitsbeschluss, in die Wege zu leiten.